In der noch jungen Entscheidung „Rückkehrpflicht VI“ (BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25) nimmt sich der BGH bereits zum sechsten Mal der in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG normierten Rückkehrpflicht für Mietwagen an. Trotz erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm sahen die Bundesrichter von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ab – zum Unverständnis von Niko Härting und Jan Hemann. In der neuen Oktoberausgabe der Fachzeitschrift „WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis“ analysieren sie das Urteil und zeigen auf, weshalb die Entscheidung des BGH nicht überzeugt.
Anlass zur Entscheidung gab die Klage einer Taxigesellschaft gegen ein Unternehmen aus Köln, das über die Plattform „UberX“ vermittelte Fahrten unter Einschaltung von Subunternehmen durchführte. Einer der Fahrer hatte gegen die für Mietwagen geltende Rückkehrpflicht verstoßen. Nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Nachdem sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln der Klage stattgegeben hatten, musste sich nun der BGH mit dem Fall befassen. Kern der Entscheidung war die Frage, ob die Rückkehrpflicht – zweifellos ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG – verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Wäre der BGH überzeugt gewesen, dass es an einer Rechtfertigung fehlt, hätte er die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Norm gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen müssen.
Zwar hatte das BVerfG einst im Jahr 1989 die Verfassungsmäßigkeit der Rückkehrpflicht bestätigt. Als legitimen Zweck – dieser muss bei einer Berufsausübungsregelung in einem besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls bestehen – benannte es den Schutz der „Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs“. Diese Argumentation knüpft an die regulatorische Asymmetrie von Taxis und Mietwagen an: Während Taxis – bedingt durch ihre Funktion als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge – einer Beförderungspflicht gemäß § 22 PBefG sowie einer Tarifbindung gemäß § 51 Abs. 1 PBefG unterliegen, können Mietwagen ihre Preise frei vereinbaren und Beförderungsaufträge ablehnen.
Warum diese Argumentation im Jahr 2026 jedoch nicht mehr trägt und wie der BGH sich trotzdem – in wenig überzeugender Weise – einer Vorlage entzog, ist im vollständigen Beitrag von Härting/Hemann, WRP 2026, 1247 nachzulesen.