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Der Abmahnverein IDO hat seine erste schwere Schlappe vor dem BGH einstecken müssen. Aufgrund der fehlenden Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband kann der IDO nicht mehr aus den von ihm erwirkten Urteilen oder einstweiligen Verfügungen vollstrecken.

Über den IDO haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet, etwa wegen ungewöhnlich hoher Vergütungen seines Vorstands oder diverser Gerichtsverfahren zu Vertragsstrafeforderungen des Abmahnvereins. Ein neues Urteil des BGH vom 17.7.2025 – I ZR 243/24 dürfte dem IDO nun erneut einen schweren Schlag versetzt haben und für Betroffene ein Ende der Verfahren bedeuten.

Urteil des BGH – Überleitungsvorschrift betrifft nur das Erkenntnisverfahren

Der IDO hatte ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich des Tierfachhandels wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt und vor dem LG Krefeld Recht bekommen. Dieses zugrunde liegende Urteil wurde am 4.11.2020 vom LG Krefeld erlassen – also vor Verkündung des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ am 2.12.2020, mit dem das UWG reformiert wurde. Gegen den im April 2024 vom IDO gestellten Ordnungsmittelantrag erhob das betroffene Unternehmen eine Vollstreckungsabwehrklage und landete damit schließlich vor dem BGH.

Die Klägerin machte dort geltend, dem beklagten IDO fehle die Sachbefugnis zur Führung eines Ordnungsmittelverfahrens aufgrund der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der bisher fehlenden Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz (BfJ)  gemäß § 8b UWG. Dieser Ansicht folgte der BGH im Ergebnis und gab der Vollstreckungsabwehrklage statt.

Der fehlenden Eintragung des Beklagten könne auch die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG nicht abhelfen. Danach soll das Eintragungserfordernis für qualifizierte Wirtschaftsverbände nicht für Gerichtsverfahren gelten, die bereits am 1.9.2021 rechtshängig waren. Kurz: Verfahren aus der Vergangenheit sollten nicht an der fehlenden Eintragung eines Verbandes scheitern.

Die Überleitungsvorschrift gelte jedoch nur für das Erkenntnisverfahren bis zum Ende bereits anhängiger Streitigkeiten – nicht aber für das Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. das Ordnungsmittelverfahren. Zwar habe die Klagebefugnis des IDO bis zur Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsstreits fortbestanden, sodass der Verein einen Unterlassungstitel erlangen konnte. Mit dem Ziel des Eintragungserfordernisses sei es aber unvereinbar, wenn derart erlangte Unterlassungstitel nicht beseitigt werden könnten, obwohl der Wirtschaftsverband nicht in der qualifizierten Liste eingetragen worden sei.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil des BGH gibt betroffenen Unternehmen starke Argumente an die Hand, um sich in noch laufenden Verfahren gegen den IDO erfolgreich zur Wehr zu setzen. Gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines durch den IDO in der Vergangenheit erstrittenen Unterlassungstitels ist die Vollstreckungsabwehrklage das Mittel der Wahl. Solange der IDO nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde, darf er nämlich nicht aus erwirkten Urteilen vollstrecken.

Aus unserer Sicht ist damit auch der Weg geebnet, sich von an den IDO abgegebenen Unterlassungserklärungen zu lösen. Betroffene sollten sich daher bemühen, ihre bereits geschlossenen Vereinbarungen mit einem Hinweis auf das kürzlich ergangene BGH-Urteil zu kündigen, um dem IDO auch für die Zukunft die Handhabe gegen das Unternehmen zu verwehren. Bei der konkreten Ausgestaltung eines wirksamen Kündigungsschreibens an den IDO oder der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.