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I. Black Friday als Marke

Der Black Friday gilt als einer der umsatzstärksten Tage des Off- und Online Handels.
In Deutschland mussten Händler und Unternehmer jedoch lange Zeit vorsichtig mit ihren Werbeaktionen umgehen, denn der Begriff „Black Friday“ wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke registriert. Nach deren Eintragung verfügte die Markeninhaberin über die ausschließlichen Rechte an der Marke und konnte Dritten, insbesondere Händlern und anderen Unternehmen, nach § 14 Abs. 2 MarkenG untersagen die Marke oder damit ähnliche Begriffe zur Bewerbung ihrer Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn sie nicht zuvor die Zustimmung der Super Union Holdings Ltd. eingeholt haben.
Lizenzen vergab die Markeninhaberin jedoch nur spärlich. Die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien war lange Zeit die einzige Lizenznehmerin.
Auf Grund der Eintragung der Marke gab es immer wieder Streitigkeiten bei der Benutzung des Begriffs „Black Friday“, denn wer ohne erforderliche Lizenz mit „Black Friday“ warb, wurde abgemahnt.

 

II. Markenstreitigkeiten bis zum BGH


Diese Abmahnungen hatten für die Markeninhaber jedoch nicht immer Erfolg. Vielen Unternehmen war die Marke ein Dorn im Auge, sodass sich gegen die Abmahnungen wehrten und mit Löschungsanträgen gegen die Marke vorgingen.
Im Mai 2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Wortmarke für eine Vielzahl verschiedener Waren- und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, womit die Eintragung z. B. in Bezug auf Werbung, Elektro- und Elektronikartikel zu löschen war. Die Entscheidung betraf aber nur TeilbereicheM in zahlreichen anderen Waren- und Dienstleistungen blieb die Marke erhalten.
Dabei wollten es aber z.B. die Betreiber der Website blackfriday.de nicht belassen und gingen gegen die Marke als Gesamtes mit dem sog. Nichtbenutzungseinwand vor, woraufhin das Landgericht Berlin entschied, dass die Marke verfallen und zu löschen ist. Die dagegen eingelegte Berufung der Markeninhaberin vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg; das Kammergericht bestätigte die vollständige Löschung der Marke und ließ dagegen auch keine Revision zu (Urteil vom 14. Oktober 2022, Aktenzeichen 5 U 46/21).
Als letzte Hoffnung legte die Markeninhaberin daher die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein: Zweck des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde ist es, die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu erreichen, obwohl das KG Berlin die Revision nicht zugelassen hat. Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof aufgrund nicht-öffentlicher Beratung durch Beschluss. Auch hier blieb die Markeninhaberin jedoch erfolglos, denn der BGH wies die Beschwerde endgültig zurück (Beschluss vom 29.06.2023 – I ZR 184/22). Damit ist die Löschung der Marke aus dem Register des Deutschen Marken- und Patentamts endgültig beschlossen.

 

III. Fazit für Black Friday 2023


Nach jahrelanger Unsicherheit im deutschen Handel ist nun endgültig klar, dass
Unternehmen ihre Rabattaktionen ohne Furcht mit dem Begriff Black Friday bewerben
dürfen.