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Seit dem 02.05.2023 gilt mit dem Digital Markets Act eine neue EU-Verordnung zur Regulierung von Online-Plattformen. Ziel der Verordnung ist die Herstellung „fairer und streitbarer“ Märkte im Digitalbereich. Dabei werden besonders großen und einflussreichen Plattformen sog. „Gatekeeper“ wettbewerbsrechtliche Verhaltensplichten auferlegt.
Was sich ändert und welche Pflichten auf welche Online-Plattformen zukommen, erläutern wir in diesem Beitrag:

Wer sind Gatekeeper?

Anknüpfungspunkt für die Verpflichtungen aus der Verordnung ist der neu eingeführte Begriff des „Gatekeepers“. Darunter fallen Betreiber von „zentralen Plattformdiensten“, die aufgrund ihrer Marktstellung von der Kommission als Gatekeeper benannt wurden. Zentrale Plattformdienste sind  in Art. 3 DMA abschließend aufgezählt und umfassen beispielweise Online-Vermittlungsdienste, Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Werbedienste.
Maßgeblich für eine Benennung durch die Kommission ist,

  • dass der Betreiber erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat,
  • seine Plattform gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor für Endnutzer dient und
  • eine gefestigte und dauerhafte Position innehat.

Dabei legt die Kommission eine Kombination von Kriterien wie die Anzahl der Nutzer oder den Jahresumsatz zugrunde. Ein Unternehmen, welches alle diese Schwellenwerte erreicht (bspw. ein Jahresumsatz von 7,5 Mrd. EUR oder eine Anzahl von 10.000 gewerblichen Nutzern und 45 Millionen private Nutzer in der Union in jedem der letzten drei Jahre), ist verpflichtet dies der Kommission innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Diese Schwellenwerte haben jedoch nur eine Indizwirkung. Entscheidend allein ist die Bestimmung als Gatekeeper durch die Kommission.
Wichtig: Verpflichtungen treffen demnach nur sehr große Unternehmen.

Was ist als Gatekeeper zu beachten?

Die einzelnen Verpflichtungen sind in den Art. 5 und 6 DMA aufgeführt. Die Ge- und Verbote sind insbesondere den Erfahrungen aus vergangenen Kartellverfahren entnommen, da die Zielrichtung des DMA ähnlich ist. Art. 6 DMA enthält Verpflichtungen, für welche die Kommission die erforderlichen Maßnahmen durch Beschluss im Voraus bestimmen kann oder wenn sie feststellt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend sind. Insbesondere gelten folgende neue Regelungen:

  • Gatekeeper dürfen ihre eigenen Produkte nicht gegenüber denen der gewerblichen Plattformnutzer begünstigen.
  • Personenbezogene Daten dürfen plattformübergreifend nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers angeboten werden.
  • Einem Unternehmen darf nicht untersagt werden, seine Produkte/Dienstleistungen über eigene oder dritte Kanäle zu besseren Konditionen anzubieten.
  • Gatekeeper dürfen Daten, welche sie durch die Aktivitäten der gewerblichen Plattformnutzer generiert oder bereitgestellt werden, nicht im Wettbewerb mit diesen Nutzern verwenden.
  • Je nach näherer Ausgestaltung im Einzelfall müssen Storebetreiber gewerblichen Nutzern den Zugang zu ihrer Plattform zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen anbieten.

Was droht bei Verstößen gegen den DMA?

Die Kommission erlässt bei einem festgestellten Verstoß gegen eine der Verpflichtungen des DMA einen sog. Nichteinhaltungsbeschluss. Dieser kann verbunden werden mit einer Geldbuße von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Bei Wiederholungstaten innerhalb von acht Jahren kann eine Strafe von bis zu 20% des Weltumsatzes verhangen werden. Ferner können Zwangsgelder verhängt werden, solange den Aufforderungen der Kommission nicht nachgekommen wird. Die Vorschriften über Verbandsklagen und die Regelungen zum Schutz von Whistleblowern gelten erst ab dem 25.06.2023. Ab dann können auch Verbraucherschutzverbände auf Unterlassung klagen.

Fazit

Der Digital Markets Act enthält eine Reihe von Maßnahmen, um den Wettbewerb im digitalen Bereich zu stärken. Die dafür maßgeblichen Schwellenwerte sind nicht auf Plattformen mittlerer Größe ausgelegt, sondern große Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung. Die Kommission hatte dabei vor allem die GAFA (Google, Amazon, Facebook, Apple) im Blick. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von den Regelungen des DMA, in dem sie künftig zu besseren Bedingungen im Wettbewerb auftreten können.