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Der politische Druck wächst. Warum werden sämtliche Branchen und das soziale Leben während der COVID-19-Pandemie lahmgelegt, in vielen Büros hingegen herrscht normaler Arbeitsbetrieb? Dabei bietet das Homeoffice eine Riesenmöglichkeit. Keine überfüllten Büros, keine überfüllten öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg und keine redseligen Kollegen, die einem die Ohren mit der aktuellen Lage abkauen.

Die aktuellen Corona-Verordnungen der einzelnen Länder halten den Arbeitgeber dazu an, ihre Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen. Ein gesetzlicher Anspruch geschweige denn eine Verpflichtung zum Homeoffice fehlt jedoch. Vor diesem Hintergrund arbeitet das BMAS mit Hochdruck an einer gesetzlichen Grundlage für das Homeoffice. Im November 2020 erschien eine zweite überarbeitete Fassung eines Gesetzesentwurfes. Dieser Beitrag gibt einen Einblick in den aktuellen Entwurf.

Was ist mobile Arbeit bzw. Homeoffice überhaupt?

Auch wenn beide Begriffe bedeutungsgleich verwendet werden, so herrschen erhebliche Unterschiede. Laut dem Referentenentwurf ist das Homeoffice bloß ein Teilbereich der mobilen Arbeit:

„Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt die Verwendung von Informationstechnologie voraus.“

Wie sieht nun konkret der Referentenentwurf aus? Habe ich einen Anspruch auf mobile Arbeit?

Im Gegensatz zum ersten, aber abgelehnten Gesetzesentwurf, soll es nunmehr keine Mindestzahl an Tagen geben, die der Arbeitnehmer mobil arbeiten darf. Vielmehr soll ein Kommunikationsakt und einvernehmliches Verständnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehen. Vorgesehen ist Folgendes: Mindestens drei Monate vor Start des gewünschten Zeitraumes der mobilen Arbeit, hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in Textform über deren Beginn, Dauer, Verteilung und Umfang zu informieren.

Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers ohne eine Begründung ab, äußert sich überhaupt nicht so greift eine gesetzliche Fiktion. Die mobile Arbeit gilt dann für sechs Monate entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgesetzt.

Insofern besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit. Vielmehr besteht ein bloßer Erörterungsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine plausible Auskunft erteilt, wieso sein Begehren abgelehnt wurde.

Wer ist von dem Entwurf alles erfasst?

Grundsätzlich setzt die mobile Arbeit die Verwendung von Informationstechnologie voraus. Insofern können Tätigkeiten, die eine berufsbedingte Mobilität voraussetzen und gerade ohne Verwendung von Informationstechnologie ausgeübt werden (z.B. Monteure, Pflegekräfte…), nicht unter den Adressatenkreis der mobilen Arbeit fallen.

Des Weiteren ist zwischen der anlassbezogenen mobilen Arbeit und der regelmäßigen mobilen Arbeit zu unterscheiden. Der Entwurf umfasst grundsätzlich nur die regelmäßige mobile Arbeit. Diese liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter planmäßig und wiederkehrend die mobile Arbeit nutzt.

Wie verhält es sich mit der Unfallversicherung?

Grundsätzlich sollen Versicherungslücken geschlossen werden, indem Arbeitnehmern, soweit sie von zu Hause aus oder an einem anderen Ort außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, im gleichen Umfang Versicherungsschutz wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte gewährleistet werden soll. Die Sorgfaltspflichten die der Arbeitgeber zu tragen hat, sind dabei nach dem Referentenentwurf sehr weitgehend:

„Der Arbeitgeber muss sich mit den Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit, die mit mobiler Arbeit verbunden sind, rechtzeitig befassen. Insbesondere hat er die bei mobiler Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und dies zu dokumentieren. Zu den Arbeitsschutzmaßnahmen gehört insbesondere eine Unterweisung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Arbeitsverhältnisse sind außerhalb der Arbeitsstätte begrenzt. Das betrifft insbesondere das Arbeiten im Privatbereich (Homeoffice). Die Mitwirkungsbereitschaft der Beschäftigten beim Arbeitsschutz gewinnt bei mobiler Arbeit besondere Bedeutung. Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten zu befähigen, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen.“

Des Weiteren wird das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, soweit die Tätigkeit in dem gemeinsamen Haushalt ausgeübt wird.

Kann bei einer Vereinbarung einer mobilen Arbeit auch wieder die Berechtigung entzogen werden?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass, soweit nichts anderes vereinbart wurde, jeweils durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil die Beendigung der mobilen Arbeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ende des sechsten Kalendermonats seit dem Beginn der mobilen Arbeit in Textform erklärt werden kann.

Zudem kann jederzeit einvernehmlich die mobile Arbeit aufgehoben werden.

Hat der Referentenentwurf Zukunft?

Prinzipiell legt der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode fest, dass zur Förderung und Erleichterung von mobiler Arbeit ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden soll. Auch wurde vom BMAS erkannt, dass Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern noch eine starke „Anwesenheitskultur“ am Arbeitsplatz verfolgt. Zudem hat der Unionsgesetzgeber mit der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf- und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158) und der Implementierung der dortigen „flexiblen Arbeitsregelungen“ eine zusätzliche Regelungsmotivation erschaffen. In der Richtlinie wird gefordert, dass Arbeitnehmer die Eltern oder pflegende Angehörige sind mitunter die Möglichkeit der Gewährung von Homeoffice (Tele-Arbeit) gewährt werden soll.

Kritisch kann vor allem die Pflicht des Arbeitgebers gesehen werde, den Arbeitsschutz auch im privaten Bereich des Mitarbeiters zu gewährleisten. Hierzu stellt sich schließlich die Frage, wie der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz zuständig sein soll, wenn er nur beschränkt Einfluss auf diesen privaten Bereich nehmen darf? Diese Regelungslücke gilt es noch zu schließen. Auch ist die lange Vorlaufzeit bis Beginn der mobilen Arbeit von drei Monaten wohl kaum ein probates Mittel, um situationsgerecht auch auf das Pandemiegeschehen reagieren zu können.

Wir sind somit auf einen dritten Gesetzesentwurf gespannt.