Direkt zum Inhalt wechseln

Laut aktuellem Beschluss vom 28.06.2022 – 6 W 30/22 des OLG Frankfurt am Main ist es unzulässig, mit einem günstigeren Preis zu werben, der aus dem Vergleich mit einer selbst festgelegten UVP resultiert. Hersteller, die gleichzeitig Vertreiber des Produkts sind, dürfen nicht mit einer Ersparnis im Vergleich zu ihrer eigenen UVP werben, da der Adressat der Werbung von der Empfehlung eines Dritten und nicht von der des Vertreibers als Hersteller selbst. Es liegt eine Irreführung vor.

Dass die Werbung mit Preisermäßigungen diverse Informations- und Kennzeichnungspflichten nach sich zieht, ist spätestens seit der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) Ende Mai wieder in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Einen gesonderten Beitrag zur PAngV finden Sie hier.

Grundsätzlich müssen Diensteanbieter, die mit Preisnachlässen werben, solche reduzierten Angebote für den Verbraucher leicht erkennbar und dementsprechend klar und unzweideutig gestalten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und ggf. gem. § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.

Ein beliebtes Marketinginstrument bei der Gegenüberstellung von sich unterbietenden Preisen stellt die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) dar. Dabei gibt der Händler keinen Rabatt auf eigene Preise i.S.e. kennzeichnungspflichtigen Preisermäßigung, sondern vergleicht seinen (niedrigeren) Preis mit der UVP des Herstellers, wodurch die Attraktivität seines eigenen Angebots gesteigert werden soll. Er betont seinen eigenen günstigeren Preis im Verhältnis zu dem eines Dritten, des Herstellers.

Bei der Werbung mit einer UVP ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die UVP noch aktuell ist oder zumindest als ehemalig aktuell gekennzeichnet wird, tatsächlich so Markt angeboten wird oder (ehemals) wurde und gerade nicht fiktiv ist. Sie darf auch nicht völlig utopisch sein, muss also auf einer ernsthaften Kalkulation unter Ermittlung eines angemessenen Verkaufspreises des Herstellers basieren.

Unzulässig ist es aber, mit einer UVP zu werben, die es zwar tatsächlich gibt und die auch aktuell ist, aber vom Vertreiber/Händler selbst vorgegeben wurde, da dieser gleichzeitig auch Hersteller des Produkts ist. Einen solchen Fall hatte kürzlich das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden.

Kernaussagen des Urteils

  • Hersteller dürfen nicht mit einer Ersparnis im Vergleich zu ihrer eigenen UVP werben, wenn sie dies nicht als Preisermäßigung kennzeichnen.
  • Grund dafür ist, dass der Verkehr, also Empfänger der Werbung, gerade dieses (günstigere) Angebot als besonders preiswürdig im Verhältnis zu dem Dritter wahrnimmt und nicht erkennen kann, dass es sich eigentlich um einen sich selbst unterbietenden Preis handelt.

Sachverhalt

Auf die Idee, das eigene Angebot mit einem günstigeren Preis zu bewerben als die ebenfalls selbst ursprünglich angegebene UVP, kam eine Matratzenhändlerin (Antragsgegnerin).

Diese hatte sich quasi selbst unterboten und ihre eigene unverbindliche Preisempfehlung buchstäblich als „unverbindlich“ angesehen, wodurch sie sich dem Vorwurf der irreführenden Werbung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG aussetzte.

Das OLG Frankfurt am Main verkündete mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 W 30/22 im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, mit einer Ersparnis zu werben, wenn diese durch den Vergleich des tatsächlich verlangten Preises mit einer UVP (aka Listenpreis / empfohlenen Verkaufspreis etc.) zustande kam, sofern diese von der Antragsgegnerin selbst festgesetzt und der Verkehr hierüber nicht durch besondere Kennzeichnung als Preisnachlass aufgeklärt wurde.

Der maßgebliche Empfänger der Werbung gehe nämlich laut Gericht davon aus, dass UVP gleichbedeutend mit einer Empfehlung eines Dritten als Hersteller und gerade nicht der des werbenden Händlers selbst ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht führt hierzu aus:

„Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert.“

Weiter sagt es, dass der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten ausgeht, die noch Bestand hat, wodurch das Angebot als besonders preiswürdig wahrgenommen wird. Wirbt der Anbieter aber stattdessen mit einem Preis, der gegenüber dem von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handelt es sich um einen Preisnachlass, was zur Kennzeichnungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG führt. Ohne dass eine solche Kennzeichnung als Preisnachlass stattfindet, wird der Verkehr getäuscht.

Fazit

Weiterhin möglich bleibt die kennzeichnungsfreie Werbung mit der UVP des Herstellers, sofern es sich hierbei um einen Dritten handelt.

Wer aber mit einer Ersparnis im Vergleich zu seiner eigenen UVP wirbt, kann sowohl kostenpflichtig abgemahnt werden als auch zur Unterlassung ggf. mit einer Strafzahlung verpflichtet werden, sofern er seine Werbung nicht eindeutig als Preisnachlass kenntlich macht. Ein Umgehen der Kennzeichnungspflicht durch Werbung mit seiner eigenen UVP ist nicht möglich und wird als irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG gewertet.