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Die vielfach prognostizierte „Abmahnwelle“ wegen DSGVO-Verstößen ist bislang ausgeblieben. Dennoch gibt es an der Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem Wettbewerbsrecht viel Rechtsunsicherheit.

Diese Rechtsunsicherheit ist nicht neu. Auch nach altem Recht war streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenschutzverstöße wettbewerbswidrig sind. Zu einer höchstrichterlichen Klärung kam es bislang nicht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zum alten Recht und über den Streitstand zur DSGVO. Er schließt an die Beiträge von Härting/Strubel, IPRB 2011, 231, und Härting/Thiess, IPRB 2014, 275, an.

I. Rechtslage nach altem Recht

 

1. Voraussetzungen des § 3a UWG

2. Meinungsstand

3. Rechtsprechung

a) OLG Köln, Urt. v. 11.3.2016 – I-6 U 121/15

b) KG, Urt. v. 22.9.2017 – 5 U 155/14

c) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.2017 – I-20 U 40/16; LG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2016 – 12 O 151/15 – Fashion-ID

II. Rechtslage nach der DSGVO

1. Literatur

2. Rechtsprechung

III. Fazit und Ausblick

I. Rechtslage nach altem Recht
Nach altem Recht war das Verhältnis zwischen dem Datenschutzrecht und dem Wettbewerbsrecht stets umstritten.[1] Immer wieder hatten Gerichte zu entscheiden, ob Normen des Datenschutzrechts, insbesondere die §§ 4, 28 ff. BDSG und § 13 Abs. 1 TMG Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG sind, und kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

§ 3a UWG lässt sich als das „Einfallstor“ des Datenschutzes in das Wettbewerbsrecht bezeichnen.[3] Inwiefern Datenschutzverstöße nach dem UWG unlauter i.S.v. §§ 3, 3a UWG sind, ist davon abhängig, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen als Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG zu qualifizieren sind.

1. Voraussetzungen des § 3a UWG
Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 3a UWG untersagt ein unlauteres Handeln und sieht bei einer Verletzung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche von Konkurrenten vor.

Ob eine Regelung eine Marktverhaltensregel darstellt, richtet sich danach, ob sie zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Als Marktverhalten ist dabei jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt, also z.B. …