Part 1 unserer 5-teiligen Beitragsreihe
NFT, Metaverse und Web 3.0 sind schon lange ein Begriff, aber gerade heute aktueller denn je. Gerade für Juristen spielt die rechtliche Einordnung eine enorme Rolle. Welche Vorschriften müssen überarbeitet werden? Welche Regelungen müssen neu eingeführt werden? Eine 5-teilige Artikelserie (GRUR-Prax Heft Nr. 16-17 bis 21) aus den Bereichen Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht umfasst Kernthemen, die im Zusammenhang mit Metaverse relevant sind. Zunächst ein Überblick!
I. Grundlagen
1. Was ist das Metaverse?
Der Begriff Metaverse steht allgemein als Oberbegriff für eine fortgeschrittene Generation digitaler Kollaboration. Genauer gesagt entspricht das Metaverse einer virtuellen Welt, in der viele virtuelle Räume nebeneinander existieren und gleichzeitig miteinander verbunden sind. Damit ist das Metaverse Teil des Web 3.0.
2. Was ist das Web 3.0?
Das Web 3.0. lässt sich mit der dritten Generation des Internets übersetzen. Im Gegensatz zum Web 1.0. und Web 2.0. ist es dezentral organisiert und basiert auf der Blockchain-Technologie. Im Web 3.0. werden Inhalte von einer Technologie erzeugt und kontinuierlich verbessert.
II. Kernelemente des Web 3.0
1. Blockchain-Technologie
Eine Blockchain ist ein dezentral organisiertes und nicht manipulierbares Register. Dieses Register ermöglicht die Aufzeichnung von Transaktionen und erleichtert die Nachverfolgung von digitalen Gütern. Bei jeder Transaktion wird ein Datenblock aufgezeichnet, der mit vorherigen und nachfolgenden Datenblöcken verknüpft ist. Einmal aufgezeichnet, können diese Datenblöcke nicht mehr verändert werden – diese Kette von Transaktionen wird als Blockchain bezeichnet. Sie bildet die Grundlage beispielsweise für NFTs und Kryptowährungen.
2. NFTs?
NFT ist die Abkürzung für „non fungible Token“. Ein Token ist ein digitaler Eigentumsnachweis, der als Datensatz in einer Blockchain-Datenbank gespeichert wird. Zunächst wird ein Datensatz auf der Blockchain erstellt und mit dem tokenisierten Produkt („Asset“) verknüpft. Der NFT wird dann einem Blockchain-Netzwerk („Minter“) zugeordnet und kann nun an andere Personen übertragen werden. Beim Kauf eines NFT-Produktes erwirbt man also einen Token in der Datenbank.
3. Semantic Web und KI
Künstliche Intelligenz („KI“) ahmt menschliche kognitive Fähigkeiten nach, indem sie Informationen aus Datensätzen erkennt und verarbeitet. Dabei müssen Computer nicht immer neu programmiert werden. Stattdessen kann eine KI selbstständig Vorhersagen treffen. Das Semantic Web dient nun dazu, im Web 3.0 nicht nur Informationen zu verknüpfen, sondern Netzinhalte mit maschinenlesbaren Metadaten zu versehen, um den Informationsaustausch im Web zu optimieren.
4. Berührungspunkte zum Metaverse
Mit dem Roman „Snowcrash“ von Neal Stephenson tauchte 1992 erstmals der Begriff „Metaverse“ auf. Heute proklamiert Facebook das Metaverse als Zukunftsmodell. Aber auch im Alltag sind virtuelle Welten bereits Realität. Wenn wir ins Kino gehen (Tron, Avatar, Matrix), tauchen wir in eine 3D-Welt ein. In Computerspielen (Minecraft, Roblox, Fortnite) können wir uns mit Avataren bewegen und über Ländergrenzen hinweg vernetzen. Der rasante technische Fortschritt und die zunehmende digitale Kompetenz sorgen für eine breite Akzeptanz des Metaverse.
III. Vermarktungspotenziale
Die Verknüpfung von realen und digitalen Gütern mit Hilfe von NFTs verspricht insbesondere in der Kunst-, Mode- und Gaming-Szene großes Potenzial. Mit Avataren könnten wir in Zukunft Geschäftsbesprechungen abhalten oder Konzerte besuchen. Physische Objekte wie Kleidung könnten in einem virtuellen Shop anprobiert und als reale Ware bestellt werden. Das Metaverse hat das Potenzial, bedeutende Marktplätze innerhalb der „Web 3.0-Plattformen“ zu etablieren. Bisher ist der Markt von Spekulationen geprägt, so dass Prognosen schwierig sind.
IV. Metaverse und Recht
Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen an die Nutzung virtueller Räume angepasst werden, um geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte weiterhin zu schützen. Im Urheberrecht stellen sich Fragen, ob und wie NFTs, virtuelle Räume etc. urheberrechtlich geschützt sind und wem die Rechte am geistigen Eigentum zustehen. Aber auch die Frage, inwieweit KI-Produkte urheberrechtlichen Schutz genießen sollen, wird intensiv diskutiert. Im Markenschutz wird bereits darauf geachtet, Marken in virtuellen Räumen zu schützen. Um den Schutz auf digitale Güter auszuweiten, werden bestehende Marken umgeschrieben. Schließlich ist auch aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch, inwieweit Informationen aus der Nutzung von Umgebungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Besonders schwierig ist die Rechtsdurchsetzung. Da das Metaverse dezentral organisiert ist, könnte es problematisch werden, Rechtsverletzungen, die in virtuellen Umgebungen stattfinden, einer bestimmten Rechtsordnung zuzuordnen.
Hier geht’s zu
Part 2 im Heft 18/2023: Urheberrecht
Part 3 im Heft 19/2023: Vertrags- und Wettbewerbsrecht
Part 4 im Heft 20/2023: Markenrecht
Part 5 im Heft 21/2023: Datenschutz