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Neben der Überbrückungshilfe III wird als Alternative für Soloselbstständige die sogenannte „Neustarthilfe“ angeboten. Hiermit soll die besondere Situation von Soloselbständigen innerhalb der Schließungen und der Pandemie berücksichtigt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen wollen bzw. geltend machen können. Des Weiteren muss das Einkommen im Referenzzeittraum zu mind. 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werden.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu dem siebenmonatigen Referenzumsatz um mehr als 50% zurückgegangen ist.

Was umfasst der Novemberstart und was wird gefördert?

Gefördert wird statt den Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale. Es handelt sich hierbei um einen Zuschuss.

 

Wie hoch ist die Förderungshöhe und wie wird diese berechnet?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50% des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Um den Referenzumsatz zu bestimmen, wird der durchschnittliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).

Beispiel:

Jahresdurchschnittsumsatz im Jahre 2019: 24.000€

Errechnung d. Referenzmonatsumsatzes: 30.000€/12 = 2.000€

Referenzumsatz: 2.500 * 7 = 14.000€

Neustarthilfe: 14.000 * 0,5 (50%) = 7000€

 

Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit erst nach dem 1.10.2019 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der Monate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.

Die maximale Höhe wurde von 5.000 Euro auf 7.500 Euro angehoben.

Wie verhält sich die Neustarthilfe zu Sozialleistungen?

Auf Leistungen wie beispielsweise der Grundsicherung ist die Neustarthilfe nicht anzurechnen.

Wie verhält sich die Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III?

Soloselbstständige haben auch die Möglichkeit Überbrückungshilfe III zu beantragen. Allerdings schließen sich beide Förderungen aus. Das bedeutet, dass man nur entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III beantragen kann.

Wie erfolgt die Auszahlung der Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2021 bis Juni 2021 bei Antragsstellung nicht feststehen.

Muss unter Umständen die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?

Prinzipiell muss die Neustarthilfe nicht zurückgezahlt werden, da sie ein Zuschuss ist. Allerdings ist zu beachten, dass sofern der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt, die Vorschusszahlung anteilig zurückzuhalten ist. Folgende Staffelung ergibt sich hierbei:

  • Umsatz unter 50%: Neustarthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
  • Umsatz von 50 – 70%: ¼ der Neustarthilfe muss zurückgezahlt werden
  • Umsatz von 70 – 80%: ½ der Neustarhilfe muss zurückgezahlt werden
  • Umsatz von 80 – 90%: ¾ der Neustarthilfe muss zurückgezahlt werden.
  • Umsatz von mehr als 90%: Neustarthilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Betrag über dem Bagatellbetrag von 500€ liegt.

Ab wann kann die Neustarthilfe beantragt werden?

Die Antragsstellung wird direkt erfolgen können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) Hierzu von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Die Zahlungen werden voraussichtlich März (oder ggfs. bereits Februar a