Die Branche der Spielerberater im Fußball ist nicht die beliebteste. Gierig, unseriös, unprofessionell sind die häufigsten genannten Attribute mit denen man die Berater (freilich nicht alle!) in Verbindung bringt.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.2.2022, Az.: 15 U 54/21) hat bereits im vergangenen Jahr über Provisionsansprüche (250.000 EUR) einer französischen Beratungsagentur entscheiden, die diese gegen einen deutschen Bundesligaclub geltend gemacht hat (siehe auch hier und hier). Der Spieler, um den es ging (offenbar Diadié Sammassékou), wurde von der Agentur betreut und vom beklagten Verein (es war offenbar die TSG Hoffenheim) verpflichtet. Problem: der Spieler hatte noch vor dem Transfer den Berater gewechselt. Die klagende Agentur hatte nur anfangs mitgewirkt. Ob der Umfang ihrer Mitwirkung einen Provisionsanspruch gegen den Verein auslöst, war die Frage um die es im Rechtsstreit geht. Rechtlich spielt sich dabei alles schlicht und ergreifend im Maklervertragsrecht ab. Angesichts der jüngsten Änderungen des FIFA Reglements zu Spielerberatern rückt diese Entscheidung wieder in den Focus.
Was war geschehen?
Der Sportdirektor des beklagten Clubs wandte sich 2019 an die Klägerin mit der Frage, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ wären. Die Verständigung zwischen der Klägerin und dem Sportdirektor konkretisierte sich im Laufe des Jahres auf einen bestimmten Spieler, bis der Sportdirektor schließlich per E-Mail die Eckpunkte eines Arbeitsvertrages mit dem Spieler an die Klägerin schickte.
Daraufhin informierte die Klägerin aber den Sportdirektor, dass der Spieler zwischenzeitlich die Spielervermittlung gewechselt habe und eine Verständigung mit der neuen Spielervermittlung gesucht werde. Die Beklagte verhandelte nun mit der neuen Spielervermittlung und gab schließlich einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Spieler bekannt. Die Klägerin stellte allerdings ihrerseits eine Rechnung zu der von ihr beanspruchten Provision aus, weshalb zwischen den Parteien nun streitig war, ob überhaupt ein Vertrag bzw. ein Zahlungsanspruch entstand.
Wie hat das Gericht entschieden?
Bereits in erster Instanz hatte die Agentur verloren. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Agentur zurückgewiesen, also auch in zweiter Instanz verlor sie.
In der Begründung unterscheidet das Gericht zwischen Nachweismaklerverträgen und Vermittlungsmaklerverträgen.
Bei Nachweismaklerverträgen besteht die Leistung des Maklers in einer Auskunft an seinen Auftraggeber, die der Auftraggeber für eine anschließende Hauptverhandlung nutzen kann. An einer solchen Leistung habe die Beklagte aber kein Interesse gehabt. Der Wille der Beklagten sei dahin auszulegen, dass die Klägerin die Klärung und Herbeiführung der Wechselbereitschaft des Spielers herbeiführen sollte. Mit anderen Worten wollte der Sportdirektor offensichtlich nicht nur über die von der Klägerin vertretenen Sportler informiert werden, sondern wollte letztlich auf die Herbeiführung eines Spielertransfers hinaus.
Auf die Frage, ob stattdessen ein Vermittlungsmaklervertrag entstanden ist, bei dem als Leistung eine erfolgreiche Vermittlung gelten würde, geht das Gericht nicht ein. Das liegt daran, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, der Spieler bereits eine andere Spielervermittlung hatte und der Abschluss mit dieser erfolgte.
Gerade dagegen richtet sich allerdings auch die Kritik am Urteil. In der konkreten Situation bestehe gerade keine Gewissheit, ob nicht die ursprüngliche Spielervermittlung, jedenfalls bis zum Wechsel des Spielers zu einer anderen Spielervermittlung, für den Vertragsschluss durch Einwirkung auf den Spieler mitursächlich war. Um dies nicht entscheiden zu müssen, nimmt das Gericht als Bedingung für einen Maklervertrag an, dass die vom Sportdirektor angebotene Provision erkennbar davon abgehangen habe, dass die Klägerin den Spieler weiterhin vertritt. Doch auch das bleibt fraglich, da Hauptziel der Beklagten die Verpflichtung eines neuen Spielers war, und nicht feststellbar ist, ob die Tätigkeit der Klägerin hierfür ursächlich war oder nicht (SpuRt 2022, 256, beck-online).
Streitigkeiten um Provision verschiedener am Transfer beteiligter Vermittler ist in der Spielerberaterbranche ein häufiges Problem. Meist liegt die Ursache in unzureichenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Lösung, die das OLG Karlsruhe hier gefunden hat, ist zwar grundsätzlich interessengerecht. Es bleibt aber dennoch die Frage ob Vereinen, die von einer doppelten Beauftragung von Maklern potentiell profitiert haben, nicht auch eine doppelte Vergütungspflicht zugemutet werden kann.