Der BGH entscheidet im Juli über die Frage, ob Aufnahmen einer Drohne von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Sollte er seiner bisherigen Linie folgen, wird dies starke Einschränkungen für die Vervielfältigung von Drohnenaufnahmen bedeuten.
Der Streit entbrannte zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (Klägerin) und einem Verlag aus dem Ruhegebiet (Beklagte). Die Klägerin nimmt – ähnlich wie die GEMA in der Musikindustrie – die Nutzungs- und Einwilligungsrechte von Rechteinhabern war, die mit ihr Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt und wirft ihr vor, Urheberrechte verletzt zu haben.
Die Beklagte hatte mehrere „Haldenführer“ herausgegeben, in denen die unterschiedlichen Halden des Ruhrgebiets abgebildet sind. In den Werken finden sich außerdem diverse Luftbildaufnahmen die mit einer Drohne geschossen wurden und Kunstinstallationen unterschiedlicher Künstler abbilden, die auf eben jenen Halden platziert sind.
Welche Interessen stehen sich gegenüber?
Die streitgegenständlichen Installationen von Künstlern wie Jan Bormann, Klaus Noculak oder Wolfgang Christ sind Werke der bildenden Künste gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. An solchen besteht ein urheberrechtlich geschütztes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gem. §§ 16, 17 UrhG. Wird gegen dieses verstoßen, können Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG entstehen, die hier von der Klägerin geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme von diesem Exklusivverwertungsrecht stellt die sog. Panoramafreiheit, § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG dar. Danach dürfen Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf unterschiedliche Weise und auch zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden. Als Faustregel gilt: Was von öffentlichen Orten aus sichtbar ist, darf fotografiert werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen
Schon das Landgericht (LG Bochum, Urt. v. 18.11.2021 – I-8 O 97/21) hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben und auch in der Berufungsinstanz (OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2023 – I-4 U 247/21) hatte die Beklagte abgesehen von einer Schadensersatzherabsetzung wenig Erfolg, worüber wir in einem älteren Beitrag bereits berichtet haben.
Das Berufungsgericht hatte in seiner Entscheidung umfassend Bezug genommen auf die Entscheidung „AIDA Kussmund“ (BGH, Urt. v. 27.4.2017 – I ZR 247/15). Darin hatte der BGH zu entscheiden, ob auch der auf den AIDA-Kreuzfahrtschiffen abgebildete Kussmund im Rahmen der Panoramafreiheit fotografiert werden dürfe. Das Gericht sah zunächst auch die Seestraßen als öffentlich an und stellte fest, dass die Lichtbilder des Kussmundes diesen so darstelle wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden könne.
Gleichzeitig urteilte der BGH auch, dass dem Publikum so ermöglicht werden solle, Vervielfältigungen dessen betrachten zu können, was sie mit eigenen Augen von der Straße aus sehen können. Damit stellte das Gericht auch klar, dass dies nicht mehr der Fall ist, wenn etwa Fotografien aus Perspektiven angefertigt würden, die dem Publikum unzugänglich seien. Dem schloss sich im vorliegenden Fall auch das OLG Hamm an und erklärte, dass die Perspektive einer Drohne eben nicht „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ aus erreichbar sei.
Wie wird der BGH entscheiden?
Eine Entscheidung des BGH (AktZ.: I ZR 67/23) steht noch aus. Wie das Gericht mitteilt, ist als Verhandlungstermin der 11.7.2024 angesetzt, bis zu einem Urteil wird daher noch einige Zeit vergehen.
Orientiert man sich allerdings an der Entscheidung „AIDA Kussmund“ sieht es für die Panoramafreiheit von Drohnenaufnahmen eher schlecht aus. Schon damals befand das Gericht, dass der Zweck der Panoramafreiheit nicht darin bestehe, Perspektiven abzubilden die der Öffentlichkeit eigentlich verborgen seien. Ganz ausdrücklich geht das Urteil auch darauf ein, dass Aufnahmen nicht erfasst seien, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel, wie Leitern, oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen angefertigt werden.
Und auch eine Drohne ist wohl nur ein Hilfsmittel, mit dem aus Perspektiven fotografiert werden kann, die der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich sind.