Mit der Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft für das Land Berlin wird ein Zuschuss für die Erstattung der gezahlten Gewerbemiete für den Monat Oktober 2020 gewährt.
Übersicht
Wer ist Antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
- den Branchencode 56.3 „Ausschank von Getränken“ (WZ 2008) und Spätverkaufsstellen („Spätis“) aufweisen und bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind,
- maximal 249 Angestellte beschäftigen,
- vor dem 01.09.2020 gegründet wurden,
- die ein Objekt in Berlin gemietet oder gepachtet haben,
- durch die regulierte Schließzeit im Oktober 2020 (23:00 – 6:00 Uhr) Umsatzeinbußen von mindestens 20 % nachvollziehbar darlegen können.
Voraussetzung ist zudem, dass die Betriebe im September 2020 im Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr mindestens eine Stunde für den Schankbetrieb geöffnet waren.
Welche Besonderheiten/ Voraussetzungen gibt es für eine Antragsberechtigung noch?
- Das Miet-/Pachtobjekt muss bei einem Fremdunternehmen angemietet sein,
- Der Geschäftsbetrieb darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht eingestellt worden sein (der Betrieb muss endgültig aufgeben worden sein),
- Die Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein,
- Das Unternehmen darf sich nicht am 31.12.2019 um ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten handeln,
- Es ist keine Doppelförderung möglich (es dürfen keine weitere Corona-bedingten Hilfen bewilligt worden sein)
Was wird gefördert?
Bis zu 3.000 Euro pro Mietobjekt werden die gezahlten Nettokaltmieten des Gewerbes gefördert. Falls ein Unternehmen mehrere Mietobjekte in Berlin hat und jedes Mietobjekt einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 20 Prozent aufweist, so kann nur ein Antrag (ggfs. mit mehreren Mietobjekten) gestellt werden.
Wie verhält sich die Soforthilfe für Schankwirtschaft zur Überbrückungshilfe II des Bundes?
Wichtig ist, bereits vorab zu prüfen, ob und wie viel Hilfe durch die Überbrückungshilfe II beantragt werden kann!
Falls die erstattungsfähigen Fixkosten im Zeitraum September bis Dezember 2020 die gewerbliche Monatsmiete im Oktober übersteigen, so wäre durch die Überbrückungshilfe II bereits die maximal mögliche Förderhöhe erreicht. Eine zuvor erhaltene Soforthilfe würde dann von der Überbrückungshilfe II abgezogen werden.
Mithilfe vom IHK-Überbrückungshilfe II-Rechner (https://www.ihk.de/ueberbrueckungshilfe) kann errechnet werden wie hoch die Förderung der Überbrückungshilfe II ausfällt.
Weiterhin ist eine Antragsstellung nicht möglich, wenn bereits eine Überbrückungshilfe oder andere Soforthilfe für den Oktober 2020 beantragt oder bewilligt wurde.
Wie stelle ich einen Antrag und ab bzw. bis wann ist sie möglich?
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich digital über die folgende Internetplattform:
https://registrierung-eantrag.ibb.de/_layouts/15/eIBB/AnonymousApplication.aspx?page=1&productId=198
Die Antragsstellung ist ab dem 23.11.2020 bis zum 06.12.2020 möglich.
Welche Dokumente werden benötigt?
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Branche des Unternehmens (Wirtschaftszweig)
- Umsatzzahlen aus September und Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Monatliche Nettokaltmiete im Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
Welche weiteren Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Aktueller Mietvertrag
- Kontoauszug, aus dem die Mietzahlung für den Monat Oktober ersichtlich ist
- Gewerbeanmeldung