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Am 4. Februar 2021 wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut zum Markenschutz des „Lindt-Goldhasen“ entscheiden. Dieses Mal geht es um die abstrakte Farbmarke des Goldtons der Süßigkeitenverpackung.

 

Der BGH und der Goldhase

Damit wird sich eine weitere Entscheidung in die lange Reihe der Rechtsprechung zum Markenschutz des Goldhasen einreihen. Im Oktober 2006 urteilte der BGH erstmals zum Thema „Lindt-Goldhase“. Der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke, wird nicht durch den Wortbestandteil bestimmt, vielmehr können auch Form und Farbe einer zusammengesetzten Marke eine bestimmende Bedeutung einnehmen, hieß es damals.

Nach diesem ersten Urteil geht „Lindt“ im Juli 2010 erneut gegen ein konkurrierendes Unternehmen vor, das einen fast identischen Hasen auf den Markt gebracht hatte. Der BGH urteilt, dass bei der Beurteilung von zusammengesetzten Zeichen, wie dem „Lindt-Goldhasen“ auf den Gesamteindruck und dabei insbesondere auf ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen ist (BGH vom 15.7.2010, Az. I ZR 57/08). Die Entscheidung wird einer der Klassiker der BGH-Rechtsprechung zum Markenschutz. Einzelne Merkmale eines Gesamtzeichens werden in Beziehung zum Gesamtzeichen gesetzt, um eine Beurteilung anhand des Gesamteindrucks eines mehrgliedrigen Zeichens zu ermöglichen. Im Gegensatz zur ersten Entscheidung kommt hier allen Bestandteilen des mehrgliedrigen Zeichens eine gleichgestellte Bedeutung zu.

Lindt-Goldhase als Dreidimensionale Marke?

Jubiläumsträchtig macht die anstehende Entscheidung das Urteil der Ersten Kammer des EuGH vom 17.12.2010 zur dreidimensionalen Marke „Lindt-Goldhase“. Die Klage der „Lindt & Spüngli AG“ hatte damals keinen Erfolg. Der Hase gehört laut der entscheidenden Kammer zum typischen Formenschatz von Süßigkeiten und das rote Plisseeband stellt kein alleiniges Erkennungsmerkmal dar, weil es übliche Verzierung von Schokoladenwaren ist. Diese fehlende Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung zu überwinden, gelang „Lindt“ nur für das Bundesgebiet, nicht für die gesamte Europäische Union.

 

Schutz auch des Goldtons der Verpackung?

Der Goldhase in neutraler Aufmachung, wie er im deutschen Markenregister geschützt ist, war für die „Lindt & Spüngli AG“ jedoch augenscheinlich kein ausreichendes Schutzniveau ihres Produkts. So entbrennt im Nachgang der Ostersaison 2019 ein erneuter Rechtsstreit. Der Goldton des Hasen steht nun auch als abstrakte Farbmarke zur Diskussion.

Wie inzwischen schon fast erwartet werden kann, ist auch dieser Vorstoß bisher nicht von Erfolg gekürt. Die Entscheidungen der vorangegangenen Instanzen des LG München und OLG München (Urteil vom 30.7.2020, Az. 29 U 6389/19) verneinen bisher eine Zuordnung des goldenen Farbtons als Benutzungsmarke iSd § 4 Nr. 2 MarkenG.

Zur Begründung wird angeführt, dass trotz eines Verkehrsgutachtens, der Firma „Lindt“, welches einen hohen Wiedererkennungsgrad bewies, verschiedene Gründe einer solchen Zuordnung entgegenstehen würden. Das Gericht macht deutlich, dass die Goldfolie des Hasen nicht unabhängig von dessen Gestaltung Ausdruck eines Lindt-Produkts sei. Das Gold sei nicht Hausfarbe des Unternehmens und es würden auch Hasen in anderen Farbtönen erfolgreich vertrieben werden.

Das OLG München erläutert weiter, dass Kunden, die einen Hasen sehen, der zwar in Goldfolie gewickelt ist, aber eine vollkommen andere Gestaltung als der Lindt-Hase aufweist, diesen sicherlich nicht dem Unternehmen „Lindt“ zuordnen würden. Die durch das Verkehrsgutachten bewiesene Zuordnung des Goldtons zum Unternehmen „Lindt“ beruhe vielmehr auf der überragenden Bekanntheit des Goldhasen selbst und wäre somit fälschlicherweise angenommen worden, so das Gericht. Die goldene Farbe allein begründe so noch keinen Herkunftshinweis und bleibt im Rahmen der vorangegangenen Urteile vorerst nur eine Komponente der zusammengesetzten Marke „Lindt-Goldhase“.

In der Revision vor dem BGH wird jetzt zu sehen sein, ob die Möglichkeit besteht, dass sich das „Lindt“-Goldt dennoch zu den bekannten Farbmarken wie Sparkassen-Rot, Nivea-Blau, Telekom-Magenta oder Milka-Lila gesellen darf.