Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt bekommt, steuerbegünstigt ist. Es komme auf die tatsächliche Feststellung, ob der Arbeitnehmer bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter tatsächlichem Druck stand, nicht mehr an.
Abfindungen, die bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, unterliegen der Einkommenssteuer. Sie können gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern sein, da sie zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zählen. Bisher haben Steuerbehörden für den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes bei der Zahlung von Abfindungen darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer bei dem Abschluss eines Auflösungsvertrags unter tatsächlichem Druck stand, der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Konnte von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ausgegangen werden, so führte dies nicht zu der Anwendung der ermäßigten Besteuerung der Abfindung.
Der Bundesfinanzhof kommt in seinem Urteil (BFH, Urteil vom 13.3.2018, Aktz.: IV R 16/17)zu dem Ergebnis, das es – wie dies bisher der Fall gewesen ist – nicht mehr darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einer Druck- oder einer Zwangssituation gestanden hat.
Die Finanzrichter argumentieren: Wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre das der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber dem gegenüber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern kann ohne weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer unter solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen tatsächlichem Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.
Fazit:
Das Urteil schafft Rechtssicherheit dahingehend, dass Abfindungen, die für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, stets nach § 34 Abs. 2 EstG ermäßigt zu besteuern sind, ohne dass der Arbeitnehmer gegenüber der Steuerbehörde darzulegen hat, dass er unter einem tatsächlichen Druck stand, der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.