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In diesem Jahr erfolgten mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, der Umsetzung der „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ und der „Warenkaufrichtlinie“ einige grundlegende Gesetzesänderungen im Verbraucherprivatrecht (BGB).

Was Sie als Unternehmer:innen insbesondere beachten sollten, ist im folgenden Abriss der Neuerungen in aller Kürze beschrieben.

I. Auswirkungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge auf AGB

ABG, §§ 305 ff. BGB

Unsere Hinweise

  • Der Klauselverbotskatalog des § 308 BGB wurde um die Regelungen betreffend den Abtretungsausschluss in § 308 Nr. 9 a, b) erweitert und gilt seit dem 01.10.2021. Solche Abtretungsverbote sind mit einigen wenigen Ausnahmen nicht mehr wirksam. Den Verbraucher:innen soll die Option der Beauftragung von Inkassounternehmen zur Rechtsdurchsetzung offen gehalten werden.
  • Streichen Sie solche Abtretungsausschlüsse aus den AGB.
  • Zwingend zu beachten ist seit dem 01.03.2022 gem. § 309 Nr.9 a) BGB, dass Dauerschuldverhältnisse nicht für mehr als 2 Jahre als bindend vereinbart werden dürfen.
  • Kürzen Sie die Mindestvertragslaufzeit auf weniger oder gleich 2 Jahre.
  • Nach § 309 Nr.9 b) BGB ist eine den anderen Teil bindende stillschweigende Verlängerung solcher Vertragsverhältnisse seit dem 01.03.2022 grundsätzlich unwirksam. Möglich soll dies nur dann sein, wenn die Verlängerung nur für eine unbestimmte Zeit erfolgt und dem Anderen das Recht eingeräumt wird jederzeit mit einer höchstens 1-monatigen Frist zu kündigen.
  • Geben Sie eine unbestimmte Vertragsverlängerung an und räumen Sie das Kündigungsrecht mit einer Frist von weniger oder gleich 1 Monat ein.
  • Generell darf die Kündigungsfrist seit dem 01.03.2022 auch für das ursprünglich vereinbarte Vertragsverhältnis 1 Monat nicht überschreiten gem. § 309 Nr.9 c) BGB.
  • Kürzen Sie die Kündigungsfrist auf weniger oder gleich 1 Monat.
  • Als Gegenstück zu dem für den Vertragsschluss relevanten „Bestellbutton“ in § 312j BGB wurde jetzt neu der „Kündigungsbutton“ in § 312k BGB zur verbraucherfreundlichen Vertragsbeendigung eingeführt. Dieser soll ab dem 01.07.2022 online eine ordentliche und außerordentliche Kündigungsoption eröffnen.Sollte der Button bis dahin nicht realisiert worden sein, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen gem. § 312 k Abs. VI S. 1 BGB.
  • In den AGB sollten Angaben entgegen der Zugangsfiktion des § 312 k Abs. IV BGB enthalten sein um der Vermutung entgegen zu wirken. Ansonsten muss der Kündigungsbutton rechtzeitig technisch umgesetzt werden.

II. Auswirkungen der Richtlinien

Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch neue Regelungen für den Online Handel im B2C Verhältnis geschaffen und bestehende Vorschriften der Digitalisierung angepasst. Da diese Regelungen über Regressansprüche in der Lieferkette auch Anwendung im B2B Bereich finden können, sollten Sie sich damit in jedem Fall auseinandergesetzt haben.

Diese Neuregelungen gelten bereits seit dem 01.01.2022 und können an diversen Stellen eine Nachjustierung Ihrer Produktangebote, AGB und vertraglichen Vereinbarungen dringend erforderlich machen. Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Vorschriften und der Anpassung Ihres Unternehmens an die fortschreitende Digitalisierung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Matrix

Zunächst sollten Sie als Unternehmer:innen die Unterscheidung treffen, ob Sie entweder digitale Produkte anbieten (Richtlinie (EU) 2019/770), oder Waren mit digitalen Elementen vertreiben (Richtlinie (EU) 2019/771) und sich je nach dem einer der folgenden zwei Gruppen zuordnen.

1. Digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB

Der Begriff der Digitalen Produkte i.S.d. § 327 Abs. I BGB setzt sich aus digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen zusammen.

 

  • § 327 Abs. II S. 1 BGB sind „Digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
    Zum Beispiel: Apps, E-Books, Audiodateien

 

  • § 327 Abs. II S. 2 BGB sind „Digitale Dienstleistungen“ solche, die dem Verbraucher entweder die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
    Zum Beispiel: Cloud Anwendungen, Streamingdienste

Wenn Sie sich der Gruppe der digitalen Produkte zuordnen klicken Sie hier für weitere Informationen.

2. Waren und solche mit digitalen Elementen, §§ 434 ff., 475 ff. BGB

Der Begriff der Waren (legal definiert in § 241 a Abs. I BGB) ersetzt die bislang verwendete Terminologie „Sache“.

 

  • Waren mit digitalen Elementen werden gem. §§ 475 b Abs. I, 327 a Abs. III S. 1 BGB als Waren definiert, die in einer Weise digitale Produkte (s.o.) enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, sie also ihre Funktionsfähigkeit einbüßen würden.
    Zum Beispiel: Smarte Geräte (wie Smart TV, Smart Watch), Computer samt Betriebssoftware

 

  • Beachten Sie § 475 a Abs. II BGB, welcher an den Begriff der Funktionalität rechtliche Folgen anknüpft. Wenn die Ware auch ohne den digitalen Teil funktionsfähig bleibt, dann werden diverse Vorschriften vom Anwendungsbereich ausgenommen und lediglich für das mangelhafte digitale Produkt auf die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB verwiesen.[1]

Wenn Sie sich der Gruppe der Waren und solcher mit digitalen Elementen zuordnen, klicken Sie hier für weitere Informationen.

Digitale Produkte

 

Digitale Inhalte und Dienstleistungen,

§§ 327 ff. BGB

Unsere Hinweise

  • Als vertragliche Gegenleistung kann gem. § 327 BGB die Zahlung eines „Preises“ verlangt werden, was auch die digitale Darstellung eines Werts wie Kryptowährungen sowie Daten umfasst.
  • Das bedeutet für Sie, dass dem Verbraucher auch dann Gewährleistungsrechte zustehen, wenn er kein Entgelt im klassischen Sinne zahlt. Je nach Geschäftsmodell können Sie abwägen, welche Gegenleistung Ihnen am meisten nützt.
  • In § 327 f BGB wird dem Unternehmer nun eine Aktualisierungspflicht für seine digitalen Produkte auferlegt. Diese beinhaltet neben der Bereitstellung auch die Information hierüber. Das Nichteinhalten dieser neuen Pflicht bewirkt nachträglich die Mangelhaftigkeit des Produkts. Die dann einschlägigen Mängelrechte finden Sie in den §§ 327 i bis p BGB.
  • Zu Ihrem Pflichtenprogramm gehört nun das Bereitstellen von Aktualisierungen und eine Information hierüber. Eine solche Aktualisierungspflicht ist zwingend zu gewährleisten und in Verträgen mit Ihren Herstellern abzusichern, da diese meist eher zur Erbringung in der Lage sind. Hierdurch wählen Sie eine direkte Lösung im Verhältnis zum Hersteller ohne auf § 327 u BGB angewiesen zu sein. Denkbar sind zusätzlich Hinweise auf die Erforderlichkeit von Updates in den Produktbeschreibungen oder AGB.
  • § 327 h BGB bietet die Möglichkeit abweichende Regelungen von einigen der neuen Vorschriften zu treffen, die jedoch gem. § 327 s BGB niemals zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Wird eine solche Vereinbarung gewünscht, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
  • Für eine wirksame abweichende Vereinbarung reichen weder eine konkludente Vereinbarung noch ein vorangekreuztes Kästchen oder eine Bestimmung in den AGB.
    Die Regelung muss vielmehr unter besonderem Hinweis auf die konkrete Abweichung eines bestimmten Merkmals durch Sie an den Verbraucher ausdrücklich und in einem extra Vertrag vereinbart werden.
  • Die Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit wurde gem. § 327 k BGB auf 1 Jahr festgesetzt.
  • Wenn sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung Ihres digitalen Produkts zeigt, ist davon auszugehen, dass die Sache schon vor diesem Zeitpunkt mangelhaft war. Passen Sie ggf. Ihre AGB an die neuen zeitlichen Vorgaben an.
  • Regressansprüche auf Aufwendungsersatz in der Lieferkette ergeben sich aus § 327 u BGB. Durch diesen Rückgriff auf Ihren Hersteller wird das B2B Verhältnis miteinbezogen.
  • Zu Ihrem Nachteil kann hiervon gem. § 327 u Abs. IV BGB nicht abgewichen werden. Die Vereinbarung einer direkten Herstellergarantie bleibt aber möglich.

 

Waren und solche mit digitalen Inhalten

 

Waren und solche mit digitalen Elementen,

§§ 434 ff., 475 ff. BGB

Hinweise

  • Änderung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB: Eine Sache ist nun frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven (Abs. II), den objektiven Anforderungen (Abs. III) und den Montageanforderungen (Abs. IV) entspricht.
  • Bislang galt ein Vorrang der vereinbarten (subjektiven) Beschaffenheit. Nun sind alle Stufen gleichgesetzt. Einen grundlegenden Unterschied in der Handhabung macht dies aber nicht. Sie sollten im Zweifel Ihre Kaufverträge an den neuen Sachmangelbegriff angleichen.
  • Ergänzend hierzu §§ 475 b), c) BGB, die zusätzliche Anforderungen an die Mangelfreiheit von Waren mit digitalen Elementen stellen (wie z.B. die Einhaltung der Aktualisierungspflicht, § 475 b) Abs. II bis VI BGB).
  • Ihr Pflichtenprogramm hat sich insbesondere um die Aktualisierungspflicht erweitert. Eine solche ist zwingend zu gewährleisten und in Verträgen mit Ihren Herstellern abzusichern, da diese meist eher zur Erbringung in der Lage sind. Denkbar sind Hinweise auf die Erforderlichkeit von Updates in den Produktbeschreibungen und AGB.
  • Es ist möglich eine „negative Beschaffenheit“ zu vereinbaren gem. § 476 Abs. I S. 2 BGB, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  • Für eine wirksame „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ genügen weder eine (bisher ausreichende) konkludente Vereinbarung noch ein vorangekreuztes Kästchen oder eine Bestimmung in AGB. Sie muss vielmehr unter besonderem Hinweis auf die konkrete Abweichung eines bestimmten Merkmals durch Sie an den Verbraucher ausdrücklich und in einem extra Vertrag vereinbart werden.
  • Im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 BGB trifft den Käufer die Pflicht die Sache dem Verkäufer zum Zweck der Nachbesserung zur Verfügung zu stellen (Abs. V) und Sie als Verkäufer die Pflicht die ersetzte Sache auf Ihre Kosten zurück zu nehmen (Abs. VI). Diese Kosten können Sie sich jedoch von Ihrem Lieferanten gem. § 445 a I BGB erstatten lassen.
  • Hierauf können Sie in Ihren AGB hinweisen und beispielsweise in einem Zulieferervertrag explizit Erstattungsregelungen aufnehmen.
    Sollte der Verbraucher nicht bereit sein Ihnen die Sache zur Verfügung zu stellen, liegt seinerseits kein wirksames Nacherfüllungsverlangen vor und bspw. ein Rücktritt wird solange nicht möglich sein.
  • Neuer § 475 Abs. V BGB: Eine Nacherfüllung hat innerhalb angemessener Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.
  • Keine Auswirkungen auf AGB oder Verträge. Denkbar wäre die Begrifflichkeit einer angemessenen Zeit näher zu definieren.
  • Weder Mangelkenntnis noch grob fahrlässige Mangelunkenntnis als solche nehmen dem Verbraucher seine Gewährleistungsrechte gem. § 475 Abs. III S. 2 BGB, der nun auch § 442 BGB nennt.
  • Um Gewährleistungsrechte auszuschließen ist eine abweichende Vereinbarung von der objektiven Beschaffenheit gem. § 476 Abs. I S. 2 BGB erforderlich.
  • Bei bestimmten in § 475 d Abs. I BGB genannten Ausnahmen ist nun eine ausdrückliche Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Verbraucher entbehrlich geworden. Eine angemessene Frist beginnt automatisch mit Mangelanzeige zu laufen. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen des Abs. I für Schadensersatzansprüche gem. § 475 d Abs. II BGB ebenfalls nicht.
  • Streichen Sie in Zukunft Fristerfordernisse in Fällen von der entbehrlichen Nachfristsetzung aus Ihren Vereinbarungen.
  • § 475 e BGB stellt neue Sonderbestimmungen für die Verjährung auf, wobei sich die Ablaufhemmung in Abs. I auf Fälle der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente bezieht, die in Abs. II auf die Verletzung der Aktualisierungspflicht, die in Abs. III allgemeiner Natur ist und die in Abs. IV Fälle der Nacherfüllung betrifft.
  • Passen Sie Ihre Verjährungsregelungen an die einschlägigen Ablaufhemmungen an.
  • Die Beweislastumkehr wurde von ehemals 6 Monaten auf 1 Jahr ab Gefahrenübergang verlängert gem. § 477 I 1 BGB.
  • Wenn sich ein Mangel innerhalb von 1 Jahr nach dem Zeitpunkt zeigt, in dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der von Ihnen geschuldeten Ware auf den Verbraucher übergeht (regelmäßig bei Übergabe), ist davon auszugehen, dass die Sache schon vor diesem Zeitpunkt mangelhaft war. Passen Sie Ihre AGB an die neuen zeitlichen Vorgaben an.
  • Die Garantieerklärungen gem. § 479 BGB werden im Sinne des Transparenzgebots verschärft. Sie sind dem Verbraucher nach § 479 Abs. II BGB jetzt auch ohne dessen Verlangen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger i.S.d. § 126 b S. 2 BGB zur Verfügung zu stellen. Für eine Haltbarkeitsgarantie gibt § 479 Abs. III BGB vor, mindestens eine Nacherfüllung zu gewährleisten.
  • Die Neuerung betrifft Sie neben der Gestaltung Ihrer Garantieerklärungen nach § 479 Abs. I BGB auch in der praktischen Umsetzung. Sie müssen diese dem Verbraucher zur dauerhaften Verfügung stellen, beispielsweise via E-Mail. Angepasst werden müssen womöglich Ihre Haltbarkeitsgarantien an den Mindestinhalt der Nacherfüllung.