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Die Thematik rund um Verpackungen hat in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des E-Commerce-Booms an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber möchte die Belastungen für die Umwelt, die sich aufgrund von Verpackungen und Verpackungsabfällen ergeben, verringern.  Daher trat zum 1.1.2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, welches 2021 novelliert wurde. Im Zuge der Novellierung sind ab Juli 2022 wichtige Änderungen zu beachten. Dieser Beitrag gibt Händlern und Betreibern von Online-Marktplätzen einen Überblick über die für den E-Commerce relevanten Änderungen, die ab Juli 2022 gelten.

Worum geht es überhaupt?

Betroffen von den Regelungen sind E-Commerce-Händler, die Waren selbst verpacken oder in Verpackungen versenden oder verpackte Waren importieren. Diese Händler treffen bereits verschiedene Verpflichtungen, welche nun durch die Registrierungspflichten ab Juli 2022 erweitert werden. Daneben werden nun erstmals Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister direkt in die Verantwortung genommen.

Die neue Registrierungspflicht

Eine wichtige Änderung im Rahmen des Verpackungsgesetzes besteht in der Erweiterung des Pflichtenkreises derjenigen Händler, die zur Registrierung in der Datenbank LUCID der Zentralen Stiftung Verpackungsregister und einer möglichen anschließenden Lizenzierung der verwendeten Verpackungen bei einem dualen System (beispielsweise der „Grüne Punkt“) verpflichtet sind.

Bisher galt die Pflicht nur für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dies sind Verpackungen, welche erstmalig befüllt und anschließend in den Verkehr gebracht werden und die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall enden.

Die Neuregelung umfasst nun eine Vielzahl von Verpackungen wie Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen oder Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, womit eine Vielzahl an E-Commerce-Händlern betroffen ist. Nicht erfasst werden hingegen Hersteller von unbefüllten Verpackungen.

Neben der Registrierungspflicht ist auch die Lizenzierungspflicht von Bedeutung. Bisher konnten Händler von Vorvertreibern (z. B. Großhändler) die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten verlangen und damit die eigenen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz delegieren.

Nach der Neuregelung kann nun nur noch die Lizenzierungspflicht auf Vorvertreiber übertragen werden, während die Registrierungspflicht den Händler selbst trifft. Der Vorvertreiber bleibt aber auch weiterhin zur eigenständigen Registrierung verpflichtet.

Beispiel: Sie vertreiben in ihrem Online-Shop Seife, die sie von einem Großhändler ankaufen. Dieser liefert ihnen die Seife bereits verpackt. Die verpackten Stücke Seife füllen Sie bei einer Bestellung in einen Karton. Für die Verpackung der Seife ist ihr Großhändler lizenzierungspflichtig, während Sie den Versandkarton lizenzieren müssen.

Wichtig: Auch bei Verwendung eines Fulfilment-Providers tritt der tatsächliche Händler nach außen hin als Versender auf und ist damit selbst lizenzierungspflichtig.

Kontrollpflicht für Online-Marktplätze

Die bedeutsamste Änderung für den E-Commerce besteht in der neu eingeführten (impliziten) Kontrollpflicht für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister. Dies bedeutet, dass Online-Marktplätze ab dem 1.7.2022 das Anbieten von Verpackungen nicht registrierter und/oder mit den jeweiligen Verpackungen nicht an einem System beteiligter Hersteller auf ihrer Plattform nicht mehr ermöglichen dürfen.

Auch Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Dienstleistungen ab dem 1.7.2022 für einen nicht registrierten oder mit den jeweiligen Verpackungen nicht an einem System beteiligten Hersteller nicht mehr erbringen.

Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 EUR je Einzelfall. Die ersten Plattformen haben daher bereits damit begonnen, Händler zu kontaktieren und um Übermittlung von Nachweisen über die Registrierung und ggf. Nachweise der Lizenzierung der Verpackungen zu bitten. Können Händler diese Anforderungen nicht erfüllen, droht ihnen die Entfernung ihrer Angebote von den Plattformen und die Beendigung der Zusammenarbeit.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Novelle des Verpackungsgesetzes.