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Grundsätzlich dürfen Werbe-E-Mails nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versendet werden. Wurde die einst erteilte Einwilligung widerrufen, führt dies zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zusendung der Werbung. Die Übermittlung weiterer Werbe-E-Mails, nach erfolgtem Widerruf, stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.e. unlauteren Wettbewerbshandlung dar.

Das AG München entschied nun mit Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22, dass für den Widerruf einer Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung keine Form einzuhalten ist und die Verwaltung der Daten des Kunden allein Aufgabe des werbenden Unternehmers ist. Ein einmal erklärter Widerruf gilt zeitlich unbeschränkt und lässt keinen Platz für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung darüber hinaus.

Kernaussagen des Urteils

  • Unerwünschte E-Mail-Werbung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar!
  • Ein Widerspruch gegen den Erhalt von Werbe-E-Mails bedarf keiner bestimmten Form!
  • Der Widerruf einer ursprünglich erteilten Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails gilt zeitlich unbeschränkt!

Konsequenzen für

Werbende Unternehmer Empfänger der Werbung / Betroffene
Werbende müssen sicherstellen, dass Widersprüche gegen ihre Werbe-E-Mails umgehend umgesetzt werden – egal auf welchem Weg und in welcher Form der Widerruf sie erreicht. An die jeweilige E-Mail-Adresse des widersprechenden Empfängers, darf keine weitere Werbung übermittelt werden.

 

Sofern dies bislang nicht gewährleistet ist, sollte schnellstmöglich eine Anpassung der Prozesse stattfinden. Dem widersprechenden Empfänger der Werbe-E-Mails dürfen dabei keine zusätzlichen Hürden für den Widerruf bereitet werden. Ansonsten läuft der Werbende Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden und obendrein etwaige Gerichtskosten tragen zu müssen.

E-Mail-Empfängern wird es leichtgemacht, eine ursprünglich erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbung zu widerrufen.

 

 

 

 

 

Sie müssen sich nicht auf komplizierte Zusatzprozessen verweisen lassen.Wenn sie dem Absender der Werbe-E-Mails deutlich machen, auch durch bloße E-Mail, keine weitere Werbung erhalten zu wollen, so ist dies ausreichend.

Sachverhalt

In dem Fall, den das AG München zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der Kläger seine ursprünglich erteilte Einwilligung in den Versand des Newsletters der Beklagten, einem Pay-TV-Anbieter, mit E-Mail vom 16.12.2021 widersprach. Der Kläger stellte sich insbesondere gegen die weitere werbliche Nutzung seiner personenbezogenen Daten.

Dennoch wurde ihm am 09.01.2022 eine E-Mail der Beklagten zugesandt, in der sie für den Abschluss eines Mediathek-Abonnements warb. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte am 16.01.2022 ab. Am selben Tag noch, als auch am 23.01.2022, wurden ihm weitere gleichartige Werbe-E-Mails zugesandt.

Infolge dessen erhob er Klage und das Gericht verurteilte die Beklagte unter Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR für jeden Fall einer Zuwiderhandlung, ersatzweise zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zur Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails an den Kläger ohne, dass eine ausdrückliche Einwilligung hierin vorliegt.

Darstellung der Entscheidungsgründe des Urteils

Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das unerlaubte Zusenden von E-Mail-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.

„Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15..“

Widerspruch bedarf keiner Form

Der Widerspruch gegen den Erhalt von Werbe-E-Mails kann unproblematisch per E-Mail erfolgen, sofern dem Werbenden, also dem Absender der E-Mail, der entgegenstehende Wille des Empfängers der E-Mail erkennbar war. Der Widerspruch an sich ist genug – weitere Pflichten treffen den Empfänger nicht.

Dem E-Mail Empfänger darf dabei, wie im Gerichtsverfahren vorgebracht, insbesondere nicht die Pflicht aufgebürdet werden, durch die Vornahme technischer Einstellungen in einem Kundenverwaltungssystem dafür Sorge zu tragen, dass er keine weiteren Werbe-E-Mails erhält. Diese Aufgabe fällt dem Werbenden zu.

„Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.“

Widerspruch ohne zeitliche Beschränkung

Sofern dem Werbenden durch den Widerspruch klar sein muss, dass eine weitere Nutzung der Daten des Empfängers zu Werbezwecken nicht mehr gewünscht ist, gilt dieser Widerspruch für zeitlich unbeschränkte Zeit. Infolge des ausdrücklich erklärten Willens des Empfängers der Werbe-E-Mails ist gerade kein Platz mehr für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in die weitere Zusendung der Werbe-E-Mails darüber hinaus.

„Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht „zu weit gefasst“. Der Kläger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung durch die Beklagte künftig ohne weitere hinzutretenden Umstände kein Raum mehr ist.“