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Nach unserem Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Berlin konnten wir nun für eine weitere Mietwagenflotte die Erteilung von Genehmigungen für insgesamt 10 Fahrzeuge erreichen – diesmal bereits im Widerspruchsverfahren. Im Mittelpunkt stand erneut die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Der neue Fall bestätigt unseren Ansatz, die behördlichen Anforderungen an den gesetzlichen Vorgaben und den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs zu messen.

In unserem Beitrag vom 21. September 2026 haben wir über ein erfolgreiches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin berichtet. Für unsere Mandantin konnten wir damals die Erteilung von Genehmigungen für insgesamt 17 Mietwagen erreichen, nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) die beantragten Genehmigungen zunächst nicht erteilt hatte.

An diesen Erfolg konnten wir jetzt anknüpfen: In einem weiteren Verfahren haben wir die Genehmigungen für eine Flotte mit 10 Fahrzeugen im Widerspruchsverfahren durchgesetzt. Unsere Arbeit zur finanziellen Leistungsfähigkeit hat sich damit auch auf dieser Verfahrensebene bewährt.

Die Berliner Genehmigungspraxis als Ausgangspunkt

Bereits in unserem vorangegangenen Beitrag haben wir die verschärfte Berliner Verwaltungspraxis beschrieben. Die Überprüfung bestehender Mietwagengenehmigungen und die strenge Prüfung neuer Anträge haben die Rahmenbedingungen für Unternehmen deutlich verändert. Insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit ist dabei zu einem zentralen Gegenstand der Auseinandersetzungen geworden.

Dass die Genehmigungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden, steht nicht in Frage. Ebenso wichtig ist aber, dass die Prüfung an den gesetzlichen Anforderungen ausgerichtet bleibt. Unser Ausgangspunkt ist deshalb unverändert: Unternehmen dürfen nicht an zusätzlichen oder überspannten Anforderungen scheitern, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für die betroffenen Betriebe ist dies keine rein juristische Frage. Von der Genehmigung hängt ab, ob die vorgesehenen Fahrzeuge für den geplanten Mietwagenverkehr eingesetzt werden können. Eine ablehnende Entscheidung muss deshalb sowohl rechtlich als auch in ihren tatsächlichen Grundlagen genau betrachtet werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit: Auf den konkreten Betrieb kommt es an

Maßgeblich für die finanzielle Leistungsfähigkeit sind § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit § 2 PBZugV. Nach diesen Vorschriften müssen die finanziellen Mittel verfügbar sein, die für die Aufnahme und die ordnungsgemäße Führung des Betriebs erforderlich sind.

Wie wir bereits im ersten Beitrag erläutert haben, ist die Prüfung damit nicht zwingend durch die Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht abgeschlossen. Auch die Frage, ob ausreichende Mittel für die Anlaufphase vorhanden sind, sowie die Plausibilität und Verlässlichkeit der Vermögensnachweise können eine Rolle spielen.

Gerade deshalb kommt es aus unserer Sicht darauf an, die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens konkret zu betrachten. Welche Mittel stehen tatsächlich zur Verfügung? Welche Kosten entstehen bei der vorgesehenen Betriebsaufnahme? Und welcher Kapitalbedarf ergibt sich aus dem geplanten Betriebsaufbau?

Bereits im Verfahren über die 17 Mietwagen standen diese Fragen im Mittelpunkt unserer Arbeit. Entscheidend war, die konkrete Planung, die vorhandenen Mittel und die tatsächlich entstehenden Kosten mit den gesetzlichen Anforderungen abzugleichen, statt die Auseinandersetzung allein auf der Ebene abstrakter Annahmen über das Geschäftsmodell zu führen.

10 Genehmigungen bereits im Widerspruchsverfahren

Auch im neuen Fall stand die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zentrum unserer Arbeit. Gegenstand des Verfahrens waren die Genehmigungen für eine weitere Berliner Mietwagenflotte mit insgesamt 10 Fahrzeugen.

Der wesentliche Unterschied zum zuvor geschilderten Fall liegt im Verfahrensweg: Während wir die Genehmigungen für die 17 Fahrzeuge im gerichtlichen Eilverfahren erreichen konnten, gelang die Durchsetzung der Genehmigungen diesmal bereits im Widerspruchsverfahren.

Für uns ist dieser erneute Erfolg eine Bestätigung unserer Arbeit zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Die sorgfältige Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Maßstäben und den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Betriebs ist nicht nur für ein gerichtliches Verfahren von Bedeutung. Sie bildet auch den Ansatzpunkt, um einer ablehnenden behördlichen Bewertung im Widerspruchsverfahren entgegenzutreten.

Das Ergebnis: Für die weitere Flotte konnten die begehrten Genehmigungen für insgesamt 10 Mietwagen erlangt werden.

Eine Ablehnung sollte genau geprüft werden

Der neue Fall zeigt, dass eine ablehnende Entscheidung nicht das letzte Wort sein muss. Zugleich verdeutlichen die beiden Verfahren, dass unterschiedliche Wege zum Erfolg führen können: Im ersten Fall war es der gerichtliche Eilrechtsschutz, im zweiten das Widerspruchsverfahren.

Unsere Schlussfolgerung bleibt deshalb dieselbe: Wer mit Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit oder weitreichenden Nachforderungen konfrontiert wird, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Anforderungen tatsächlich gesetzlich vorgesehen sind, auf welchen Annahmen die behördliche Bewertung beruht und ob diese zum konkreten Betrieb passen. Diesen Prüfungsansatz haben wir bereits im ersten Beitrag hervorgehoben.

Der erneute Erfolg bestärkt uns darin, diesen Ansatz konsequent weiterzuverfolgen – im Genehmigungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und, soweit erforderlich, vor dem Verwaltungsgericht.