Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. Mai 2024, Aktenzeichen 20 U 120/23) hat Nike die Nutzung eines Streifen-Designs auf Sporthosen verboten.
A. Sachverhalt
Die Drei-Streifen von Adidas sind aus den öffentlichen Fußgängerzonen nicht mehr wegzudenken. Auf deren Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten und im Farbkontrast zum Untermaterial angebracht. Daher hat Adidas die folgende Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts eintragen lassen:
Nike hat auf deren Sporthosen ähnliche Streifen angebracht:
Adidas hat dagegen mit deren Marke erfolgreich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim OLG Düsseldorf gestellt. Das Gericht hat insbesondere den erforderlichen Verfügungsanspruch für die obigen Sporthosen mit drei gleichfarbigen Streifen bejaht, sodass Nike untersagt wurde, solche Hosen zu vertreiben.
B. Verwechslungsgefahr
Der Verfügungsanspruch von Adidas ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der besagt, dass Dritten untersagt werden kann, ein identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist zu ermitteln anhand der Identität oder Ähnlichkeit der Marken/Zeichen sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen in Wechselwirkung mit der Kennzeichnungskraft der Marke.
Die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke von Adidas und der obigen Hosengestaltung von Nike wurde bejaht. Zwar ist die Ähnlichkeit der Marken/Zeichen gering, weil die Adidas Marke geschützt ist für drei schwarze, gleichbreite, parallel zueinander verlaufende Streifen, die vertikal entlang der Außennaht einer Hose angebracht sind. Die Hose von Nike unterscheidet sich in der Breite der Streifen, in ihrem Abstand zueinander und der Farbe. Die konkrete farbliche Abweichung (nicht schwarz-weiß, sondern blau-lila) ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Es bestehen hinreichende Übereinstimmungen in der Anzahl der Streifen und in der Zweifarbigkeit des Streifenmusters. Zudem handelt es sich um identische Waren (Sporthosen), wobei die Adidas Marke wegen ihrer Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Sportkleidung hat. Daher ist in der Gesamtabwägung die Verwechslungsgefahr und der Unterlassungsanspruch bejaht worden.
C. Markenmäßige Benutzung
Hingegen wurde bereits eine markenmäßige Benutzung (und mithin die Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) verneint, weil der Verkehr in der Gestaltung der folgenden Hosen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb sieht:
Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebraucht sind, geht der Verkehr nämlich nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Dahingehend ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Ob seitlich angebrachte Streifenmuster von dem Verkehr als Marke und als Herkunftshinweis oder nur als ein dekoratives Element verstanden werden, hängt ab von seiner konkreten Ausgestaltung und von der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks.
Hier sieht der Verkehr laut dem Gericht in den Streifen keine Marke und keinen Herkunftshinweis, sondern nur eine rein dekorative Verzierung. Denn Nike hat nur zwei statt drei Streifen verwendet, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander angeordnet wurden. Bei dem anderen Modell kommen angesichts ihres geringen Abstands die drei Streifen nicht isoliert zur Geltung, sondern sie erscheinen wie ein einheitliches Zierband. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass die Streifen mehrfarbig sind.
D. Bekanntheitsschutz
Soweit die markenmäßige Benutzung oder Verwechslungsgefahr verneint werden, können sich jedoch Ansprüche aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ergeben, wenn ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Hierfür müsste jedoch eine „gedankliche Verknüpfung“ zur Adidas Marke hergestellt worden sein, was bereits abzulehnen ist, weil der Verkehr das Zeichen nur als Verzierung auffasst.
E. Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Produkte keine geschützten Designelemente anderer Hersteller nutzen, um teure und zeitaufwändige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine sorgfältige Prüfung der Markensituation und des eigenen Designs kann potenzielle Konflikte frühzeitig erkennen und entschärfen. Dabei kommt es oft auf Kleinigkeiten in einer Einzelfallbetrachtung an, die aber auch Unterlassungsansprüche abwehren kann, was der vorliegende Fall eindrucksvoll aufgezeigt hat.