Jahre nach der Auszahlung von Corona-Hilfen sehen sich zahlreiche Unternehmen und Selbstständige mit Rückforderungen konfrontiert. Jermaine Taylor spricht mit Dr. Martin Schirmbacher und Carl Nowak über unklare Förderbedingungen, aktuelle Rechtsprechung und die rechtlichen Möglichkeiten Betroffener.
Was 2020 schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurde, wird Jahre später teilweise zurückgefordert. Unternehmen, Selbstständige und Kulturbetriebe müssen sich mit umfangreichen Nachweispflichten, unklaren Förderbedingungen und Rückforderungsbescheiden auseinandersetzen.
In der neuen Folge unserer HÄRTING|fm-Jubiläumsreihe zum 30-jährigen Bestehen der Kanzlei sprechen Dr. Martin Schirmbacher und Carl Nowak mit Jermaine Taylor, Associate im Litigation-Team bei HÄRTING, über die rechtlichen Herausforderungen bei der Rückforderung von Corona-Hilfen.
Im Mittelpunkt stehen die verschiedenen Förderprogramme, darunter Soforthilfe, Überbrückungshilfe und Neustarthilfe, sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen Behörden bereits ausgezahlte Hilfen zurückfordern dürfen. Dabei geht es insbesondere um den Unterschied zwischen Rücknahme und Widerruf, wechselnde Förderbedingungen und die Bedeutung des Verwaltungsverfahrensrechts.
Anhand aktueller Rechtsprechung diskutieren die drei, wie weit behördliche Prüfungen gehen dürfen. Ein Beispiel ist eine Entscheidung des VG Düsseldorf, das eine Rückforderung von rund 75.000 Euro wegen angeblich unleserlicher Unterlagen beanstandete und das Vorgehen der Behörde als willkürlich bewertete.
Außerdem geht es um die unterschiedliche Rückforderungspraxis der Bundesländer und darum, wie Betroffene auf Anhörungsschreiben und Rückforderungsbescheide reagieren sollten.
Eine Folge über die rechtlichen Grenzen staatlicher Rückforderungen und die Frage, warum es sich lohnen kann, behördliche Entscheidungen kritisch prüfen zu lassen.