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Seit dem 11.1.2024 ist der EU-Data-Act in Kraft. Das neue Gesetz wird in großen Teilen ab September 2025 anwendbar sein (die Konzeptionspflicht ab September 2026) und es lohnt sich schon jetzt, sich mit den Regelungen auseinanderzusetzen. In dem Beitrag „Her mit den Daten! Was der Data Act verlangt“ haben wir Ihnen bereits die Regelungen des Data Acts vorgestellt. In diesem kurzen Artikel geht es um die Wirkungsweise des Data Acts am Beispiel der Druckbranche.

Ausgangslage

Ein Druckmaschinenhersteller stellt industrielle Drucker her. Diese werden im Anschluss an eine Druckerei verkauft oder über ein Leasingmodell zur Verfügung gestellt. Die Druckerei verwendet diesen industriellen Drucker, um im Kundenauftrag Printwerbung oder andere Drucksachen zu erstellen.

Anwendbarkeit des Data Acts

Der Data Act findet auf vernetzte Produkte und verbundene Dienste Anwendung. Die Faustregel für ein vernetztes Produkt ist recht simpel: Produkt + Sensor + Verbindung = vernetztes Produkt. Der Data Act definiert vernetzte Produkte in Art. 2 Nr. 5 DA wie folgt:

  • Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und
  • über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang Daten übermittelt und
  • die Hauptfunktion des Gegenstandes nicht in der Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei liegt.

Subsumiert man das auf Druckmaschinen, gilt Folgendes:

  • Sämtliche industrielle Druckmaschinen sind mit Sensoren ausgestattet, um den Betrieb der Anlage zu überwachen. Hierbei ist an die Sensoren zur Farbregulierung im Rahmen des Regulierungskreislaufs einer industriellen Druckmaschine zu denken. Der Sensor misst, ob die anvisierte Farbnorm erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall wird nachreguliert und erneut gedruckt, bis die Farbnorm erreicht wurde. Durch die Inbetriebnahme der Sensoren werden von der Anlage Daten über die Nutzung erlangt, generiert oder erhoben. So könnte der Hersteller beispielweise in Erfahrung bringen, nach welcher Farbnorm der Nutzer druckt.
  • Erfolgt die Übertragung der Produktdaten verkabelt über Feldbussysteme oder drahtlos liegt auch die notwendige Übermittlung vor.
  • Die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei stellt evident nicht die Hauptfunktion einer industriellen Druckmaschine dar.

Eine industrielle Druckmaschine stellt mithin ein vernetztes Produkt im Sinne des Art. 2 Nr. 5 DA dar.

Aber was ist mit Offline-Druckmaschinen?

Es ist nicht unüblich, dass industrielle Druckmaschinen auch komplett offline agieren. In solchen Fällen würde es an der für ein vernetztes Produkt notwendigen Datenübermittlung fehlen. Werden die Daten jedoch beispielweise in Form von Diagnostikberichten in der Maschine abgespeichert und sind diese dann auslesbar via physischen Anschluss durch einen Fachmann, dürfte das Erfordernis der Datenübermittlung erfüllt sein. Unter bestimmten Umständen sind also auch Offline-Druckmaschinen vernetzte Produkte. Es dürfte schließlich keinen Unterschied machen, ob die Daten in Echtzeit an den Hersteller gesendet werden oder in regelmäßigen Abständen durch den vom Hersteller entsandten Fachmann ausgelesen werden.

Was hat der Data Act zur Folge?

Der Nutzer der Druckmaschine (also die Druckerei) hat gem. Art. 4 Abs. 1, 13 DA das ausschließliche Recht an den durch die Druckmaschine generierten Daten. Der Hersteller darf die ohne weiteres verfügbare Daten gemäß Art. 4 Abs. 13 DA nur auf Grundlage eines Vertrages mit der Druckerei verwenden. Der Hersteller muss also einen Datenlizenzvertrag mit der Druckerei schließen, um von den Anlagen generierten Daten für eigene Zwecke weiterverwenden zu können. Die Daten dürfen überdies nur an Dritte weitergegeben werden, wenn dies im Auftrag der Druckerei erfolgt. Eine sonstige Weitergabe wird durch den Data Act untersagt.

Das Datenzugangsrecht steht dem Nutzer jedoch nur zu, sofern er kein Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act ist. Großen Marktteilnehmern soll der Zugang auf noch mehr Daten verweigert werden. Bei besonders großen Druckereibetrieben, muss man also noch einmal genau schauen.

Damit Druckereien Zugang zu den rechtlich ihnen zustehenden Daten haben, müssen die Hersteller der Druckmaschinen diese so konzipieren und herstellen, dass die erfassten Daten standardmäßig einfach, sicher, kostenlos und in einem umfassenden, strukturierten, allgemein verwendeten und maschinenlesbaren Format einsehbar sind. Das heißt, dass alle Daten, die während der Verwendung der Druckmaschinen in dieser generiert werden, wie beispielweise die oben erwähnte Feuchtigkeit, muss in seiner Rohform dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Sofern relevant und technisch umsetzbar, sollten die Daten direkt über die Anlage zugänglich sein. Ist dies nicht möglich, müssen Dateninhaber diese jederzeit zur Verfügung stellen können.

Wichtig zu wissen: Das Datenzugangsrecht des Nutzers führt nicht zu einer Speicherpflicht des Herstellers. Der Hersteller (oder Dateninhaber) muss nur Zugang zu den Daten gewähren, die er abgespeichert hat. Daten, die anfallen, aber nicht abgespeichert werden, sind nicht vom Datenzugangsrecht umfasst.

Dateninhaber dürfen die Ausübung der Rechte von Druckereien gem. Art. 4 Abs. 4 DA nicht unnötig erschweren und auch nicht die Autonomie des Nutzers durch die Zugangsmodalitäten unterlaufen oder beeinträchtigen. Hierdurch soll vermieden werden, dass Nutzer ihre Datenzugangsrechte nicht geltend machen, weil der Prozess um diese durchzusetzen zu aufwendig, kompliziert oder unübersichtlich ist.

Ferner darf der Dateninhaber oder Hersteller den Datenzugang nicht von dem Abschluss eines Datenlizenzvertrages abhängig machen. Dies würde dem Sinn und Zweck des Datenzugangsrechts widersprechen. Dieses muss unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung gewährleistet sein. Ausnahme bilden lediglich Vereinbarungen hinsichtlich zu ergreifenden technisch-organisatorischen Maßnahmen, die eingehalten werden müssen, um die Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen des Druckmaschinenherstellers zu gewährleisten.

Das Teilen von Daten in der Druckbranche ist an und für sich genommen nichts neues. Hersteller von industriellen Druckmaschinen geben bereits jetzt Daten heraus. Die Herausgabe dieser Daten erfolgte aber stets auf freiwilliger Basis. Es fehlte bislang an Hebeln, den Hersteller der Druckmaschinen dazu zu bekommen Daten herauszugeben, die er nicht herausgeben wollte. Dieser Problematik werden sich Druckereien mit dem Data Act nicht mehr ausgesetzt sehen.

Das Datenzugangsrecht wird für Druckereien von großer Bedeutung sein. Druckereien können Daten über ihre Maschinen erlangen, zu denen sie bislang keinen Zugriff hatten. Diese Daten können Einblicke in den Zustand der Druckmaschine gewähren, aber auch Hinweise auf die Effizienz und Schnelligkeit der Maschine geben. Auf Basis dieser Daten könnten notwendige Wartungsarbeiten vorhergesagt werden und Prozesse optimiert werden.

Es besteht jedoch auch das reelle Risiko, dass Hersteller dem Datenzugangsrecht vollumfänglich entgegenkommen und Nutzer plötzlich weitaus mehr Daten erhalten als sie realistisch auswerten können. Bereits jetzt gibt es Hersteller, die für ihre Druckmaschinen Schnittstellen-Hubs anbieten und die Interaktion und Auswertung von angefallenen Daten vereinfachen. Es gibt jedoch auch über einen Hersteller hinausgehende Standardisierungskonsortien, wie CIP4, die sich auf kurz oder lang mit diesem Thema auseinandersetzen werden (müssen).

Handlungsempfehlung

Wie eingangs erwähnt, haben betroffene Hersteller und Dateninhaber bis September 2025 bzw. September 2026 (für die Konzeptionspflicht) Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes umzusetzen. Es empfiehlt sich, möglichst früh mit der Auseinandersetzung mit dem Data Act zu beginnen, um etwaige Änderungsprozesse zeitnah anstoßen zu können.

Insbesondere die Hersteller müssen schnell tätig werden und ermitteln, welche Sensoren in ihrer Anlage bei Nutzung Daten erlangen, generieren oder erheben und diese Sensoren protokollieren. Hierfür müssen gegebenenfalls auch Zulieferer zu Rat gezogen werden.

Möchte der Hersteller oder der Dateninhaber die generierten Daten weiterhin verwenden können, sollte ein Datenlizenzvertrag aufgesetzt werden, der die erhobenen oder zu erhebenden Daten konkret beziffert. Gerne helfen wir Ihnen beim Entwurf eines solchen Datenlizenzvertrages und begleiten Sie bei den entsprechenden Gesprächen.

Hersteller und Anbieter, die frühzeitig der Konzeptionspflicht nachkommen und ihr Produkt oder ihren Dienst Data Act konform umstrukturieren, können unter Umständen im Wettbewerb hervorstechen und sich neu im Markt positionieren. Nutzer von Produkten oder Diensten, bei denen diese Umstrukturierung noch nicht erfolgt ist, könnten dies als Anreiz sehen, das Produkt oder den Dienst zu wechseln. Bei frühzeitiger Gewährung eines Datenzugangs sollte dieser dennoch kostenfrei und ohne Hindernisse zur Verfügung gestellt werden.

Nutzer der industriellen Druckmaschinen haben die Möglichkeit, Zugriff auf Daten zu erhalten, die von den industriellen Druckmaschinen generiert werden. Von diesem Recht sollten Druckereien Gebrauch machen. Sie können bestimmen, was mit diesen maschinengenerierten Daten passieren soll und sind grundsätzlich frei darin, sie mit Dritten zu teilen. Sie haben nun die Möglichkeit, Analysen von Daten durchzuführen, die ihnen vorher nicht zur Verfügung standen. Diese Analysen können dazu dienen, etwaige Prozesse zu optimieren oder andere Erkenntnisse über den Zustand ihrer Druckmaschine zu gewinnen. Sie haben auch die Entscheidungsgewalt darüber, ob der Hersteller weiterhin die generierten Daten verwenden darf und können hierfür eine Entschädigung verlangen. Ob die Entschädigung in Geld erfolgt oder in Form von anderweitigen Leistungen durch den Hersteller, obliegt der Wahl des Nutzers und der Privatautonomie.

Fragen?

Sie haben konkrete Fragen zum Data Act in der Druckbranche oder zum Data Act im Allgemeinen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!