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Nachhaltige Flugkraftstoffe, kurz SAF, gelten als klimaverträglichere und zugleich teure Alternative zu fossilem Kerosin. Da liegt es nahe, die Kosten für SAF jedenfalls teilweise auf Reisende umzulagern, die ihrem Gewissen zuliebe bereitwillig etwas mehr Geld für etwas weniger CO2 ausgeben. Das Fluggesellschaften dabei immer wieder über die Stränge schlagen, liegt in der Natur der Sache.

Was tankt ein Flugzeug?

Das OLG Köln hatte im Urteil vom 8.7.2026 – 6 U 68/25 über eine Werbung einer Fluggesellschaft zur Buchung nachhaltigen Flugkraftstoffs durch Reisende zu entscheiden. Sie hatte auf Ihrer Webseite während des Buchungsprozesses mit den Worten geworben „Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO 2 -Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“ Erst in einem über einen gesonderten Link erreichbaren FAQ stellte die Fluggesellschaft klar, dass der durch Kunden gekaufte SAF innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweilig gebuchten Flug in den Flugbetrieb eingespeist werde.

Dagegen richtete sich ein Verbraucherverband und nahm die Fluggesellschaft auf Unterlassung in Anspruch, da die Werbung irreführend sei. Der Kunde werde über den Zeitpunkt des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe im Unklaren gelassen oder jedenfalls zu spät hierüber aufgeklärt. Es werde außerdem suggeriert, dass der konkret gebuchte Flug emissionsärmer gestaltet werde.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 21.03.2025 – 84 O 29/24) hatte dem Unterlassungsantrag des Klägers in der 1. Instanz entsprochen. Durch die Werbung werde suggeriert, der Kunde könne CO2-neutral, wenn nicht gar klimaneutral fliegen. Die Täuschung liege in erster Linie aber darin, dass der Verbraucher davon ausgehe, sein SAF-Beitrag beziehe sich auf den konkret von ihm gebuchten Flug.

Ein FAQ zu spät

Die Berufung der Fluggesellschaft vor dem OLG Köln blieb nun ohne Erfolg. Sein Urteil stützte das Gericht dabei nicht auf die Frage, ob die Werbung eine Werbung mit Klimaneutralität darstelle. Es stellte insoweit auch klar, dass die künftigen Vorschriften der EmpCo-Richtlinie vorliegend noch keine Auswirkungen hätten, da sie erst künftig Einzug in das deutsche Recht halten würden.

Unlauter war die Werbung aber dennoch, da den Verbrauchern i.S.d. § 5a Abs. 1 S. 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten worden sei, die notwendig sei, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wobei das Vorenthalten auch geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Vorliegend sei es für Verbraucher von erheblichem Interesse, wann genau die nachhaltigen Flugkraftstoffe zum Einsatz kämen. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung über die konstante Erwärmung der Erdatmosphäre, als deren Ursache nach mittlerweile weitgehend geteilten Überzeugungen der Wissenschaft menschliches Verhalten in den Bereichen Reise, Wohnen und Industrie zähle, nähmen die Sorgen der Verbraucher über ihr eigenes Verhalten zu, so dass der Wunsch nach Verhaltensweisen, die schädliche Umwelteinwirkungen reduzieren, auch beim Konsumverhalten wichtiger würden.

Zwar seien nicht stets alle Details einer Maßnahme zur CO2-Reduktion für Verbraucher relevant. Wenn aber bekannt wäre, dass SAF Systeme ein von der eigentlichen Buchung losgelöste Bilanzsysteme darstellten, würde ein Großteil der Verbraucher keine SAF buchen. Diese Information wurde jedoch nicht rechtzeitig erteilt. Der Verbraucher müsse die Information zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem er sie noch bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen könne. Daran fehle es, wenn der Verbraucher erst selbst auf der Webseite recherchieren müssen. Hier sei die Klarstellung erst über eine gesondert abrufbare FAQ-Seite und damit zu spät erfolgt.

Fazit

Die bisherigen Urteile zur Umweltwerbung bleiben auch nach dem Inkrafttreten der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das neue UWG am 27.9.2026 relevant. Unternehmen sollten Erläuterungen zu Umweltaussagen nach wie vor eindeutig und präzise formulieren. Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich ableiten, wann dies nicht der Fall ist.