Ist das Dreiecksmuster von Prada als Marke eintragungsfähig? Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat Prada eine Abfuhr erteilt.
Prada kennzeichnet seit Jahren Produkte mit deren eingetragenen Wort Bild Marke:
Es werden sogar Handtaschen oder Parfumflacons (beispielsweise das Parfum „Paradoxe“) dreidimensional in dieser Dreiecksform gestaltet. Gleichzeitig werden die Waren regelmäßig mit dem folgenden Dreiecksmuster verziert:
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung wollte Prada dieses Muster als Marke bei EUIPO schützen lassen. Das Amt lehnte jedoch die Eintragung insbesondere für Kleidung, Schuhe, Handtaschen, Schmuck ab, weil das Muster dahingehend keine Unterscheidungskraft habe.
Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen in Unterscheidung von anderen Unternehmen. Marken ohne Unterscheidungskraft dürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 b UMV nicht eingetragen werden.
Das Amt begründete die Entscheidung damit, dass diese Art von Mustern typischerweise auf Bekleidungsstücken, Textilien oder anderen Materialien angebracht seien, wodurch die angesprochenen Verkehrskreise das Muster nur als Dekoration und nicht als Herkunftshinweis von Prada wahrnehmen würden. Gerade auf Kleidung würde es sich um ein weit verbreitetes und geradezu banales Gestaltungselement handeln, das dem Verkehr nicht im Gedächtnis bliebe.
Dagegen hat Prada Beschwerde eingelegt und begründete diese insbesondere mit der gestalterischen Anlehnung an deren obige Wort Bild Marke und des optischen Effekts durch die Aneinanderreihung der Dreiecke. Prada habe im Luxussektor eine erhebliche Bekanntheit erlangt, wobei die verwendete Dreieck-Marke im Zentrum stand. Vor allem in der Modebranche sei es gängige Handelspraxis, Muster zu verwenden und gerade im Luxussektor würden die Verbraucher in den systematisch verwendeten Mustern einen Herkunftshinweis sehen. Prada hatte also darauf gepokert, dass das angemeldete Dreiecksmuster als solches bereits nach Art. 7 Abs. 1 b UMV unterscheidungskräftig sei.
Die Beschwerdekammer des EUIPO hat die Entscheidung jedoch bestätigt und die Eintragung abgelehnt. Der Verkehr würde in dem weit verbreiteten geometrischen Muster nur ein einfaches und banales Gestaltungselement sehen zur Dekoration insbesondere von Kleidung, Schuhen, Handtaschen und Schmuck. Dadurch scheide Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 b UMV aus (Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19.12.2023, R 827/2023-2).
Genauso ist es beispielsweise auch Burberry ergangen, deren Anmeldung des berühmten Schottenkaros als Marke mangels Unterscheidungskraft insbesondere für Kleidung gescheitert ist (Entscheidung des EUIPO vom 08.02.2023 zur Anmeldung Nr. 018647205):
Prada hat es versäumt, sich hilfsweise auf Art. 7 Abs. 3 UMV zu berufen, demnach die Marke ausnahmsweise doch eingetragen werden darf, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Wenn überhaupt, konnten Modehäuser ihre Muster als Marke regelmäßig aufgrund der intensiven Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 UMV eintragen. In diese Richtung zielte auch die Argumentation von Prada, aber sie haben sich nicht ausdrücklich auf diese Ausnahme berufen, wodurch der Ärger in Mailand groß sein dürfte.
Zu beachten ist jedoch, dass auch die Berufung auf Art. 7 Abs. 3 UMV nicht immer mit Erfolg gekrönt wurde. Denn auch der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke setzt weiterhin voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund dieser Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.
Dazu muss der Markenanmelder Nachweise erbringen hinsichtlich dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und den Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Daran können selbst große Modehäuser scheitern, wie beispielsweise Louis Vuitton bei der abgelehnten Markeneintragung des berühmten Damier Azur Musters (Urteil vom 19.10.2022, T‑275/21):
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EUIPO hohe Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft der Markeneintragung von Mustern legt. Das Muster darf nicht einfach und gewöhnlich sein, insbesondere nicht bereits durch zahlreiche andere Unternehmen benutzt worden sein und es muss als ein geeigneter Herkunftshinweis die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen. Wenn das nicht der Fall ist, muss der steinige Nachweis der erworbenen Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzung des Musters geführt werden.