Der Streit über die Sonntagsöffnung von Spätis schwelt schon länger. Kaum ein Späti hält sich dran. Viele halten ihn für einen Teil der Berliner Folklore. Nachdem jahrelang beide Augen zugedrückt wurden, haben einige Bezirke ihre Anstrengungen erheblich verstärkt, um den sonntäglichen Einzelhandel zu unterbinden. Nach einer Anfrage von Stefan Evers (mdA CDU) wurde im vergangenen Jahr insgesamt 854 Anzeigen aufgenommen und 452 Verstöße gegen das Verkaufsverbot am Sonntag mit Bußgeldern in Höhe von 182.518,00 EUR geahndet.
Mittlerweile sollen auch die Tankstellen ins Visier der Ordnungsämter gerückt sein. sein. Was ist also erlaubt und was nicht:
1. Grundsatz: Sonntags ist geschlossen
Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn-und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.05.2019 (Az.: 4 K 357.18) müssen Berliner Spätis Sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben, denn sie sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Nach Auffassung des Gerichtes können sich Spätis nicht auf die Ausnahme des Berliner Ladenöffnungsgesetzes berufen, wonach Verkaufsstellen auch am Sonntag öffnen dürfen, wenn sie Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, sofern das Angebot auch Waren umfasst, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind. Wegen des breiten Produktangebots und dem äußeren Erscheinungsbild richtet sich der Geschäftsbetrieb von Spätis nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen und fällt daher nicht unter die Ausnahmeregelung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes.
2. Ausnahmen nur in engen Grenzen
Ausnahmen für das sonntägliche Verkaufsverbot gelten nach § 4 BerlLadÖffG (nur) für:
- Verkaufsstellen für den Bedarf von Touristen von 13:00 bis 20:00 Uhr (§ 4 Abs.1 Nr. 1 BerlLadÖffG): Verkauft werden dürfen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, dürfen an öffnen;
- Bäcker oder Blumenladen, bzw. Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment von 7:00 bis 16:00 Uhr ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG)
- Verkauft werden dürfen hiernach Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse;
- Tankstellen ganztägig (§ 5 BerlLadÖffG)
- Angeboten werden dürfen hierbei nur Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf.
- Weitere Ausnahmen nach § 5 BerlLadÖffG gelten für Apotheken und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen oder Flughäfen.
Der typische Späti fällt nicht unter die vorgenannten Ausnahmetatbestände. Das Gesetz stellt bei den Ausnahmetatbeständen auf bestimmte Typen von Verkaufsstellen ab, deren prägende Merkmale immer vorliegen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 1 S 67.12 –, juris Rn. 5). Die Warengruppen unterschiedlicher Ausnahmetatbestände dürfen dabei nicht vermengt werden, um eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. (VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019 – 4 K 357.18 –, Rn. 20, juris). Ausgeschlossen ist hiernach, einen Teil des Ladens abzusperren und sonntags entweder nur Backwaren oder Souvenirs zu verkaufen.
3. Ausweg Gaststätte?
Sonntags öffnen dürfen allerdings die Spätis, die auch über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Jedenfalls die Gasstätte darf öffnen, da das Ladenöffnungsöffnungsgesetz hierfür nicht gilt. Die Regelungen des Gaststättengesetztes gehen vor.
Verkauft werden darf alles, was auch in einer Schankwirtschaft angeboten werden darf, § 7 GastG. Hierz gehören Getränke und zubereitete Speisen sowie Zubehör, wie Flaschenbier, alkoholfreien Getränken, Presse-, Tabak- und Süßwaren Auf das „Gepräge“ des Gesamtbetriebs kommt es – in diesem Fall – nicht an. Entscheidend ist, dass die Gasstätte ernsthaft betrieben wird. Dann können Einzelhandel und Gasstätte auch nebeneinander betrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein Gewerbezweig den anderen überwiegt oder dem Betrieb das Gepräge gibt oder welche Anteile am Umsatz auf jede der Gewerbearten entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.1960, NJW 1960, 2209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.5.1995, VBIBW. 1995, 405; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl, § 1 Rn. 53).
4. Entscheidung des OVG
Nun hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden: Spätis dürfen sonntags öffnen, soweit sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen.
Weitere Informationen zu Spätis:
- Unser Beitrag vom 12.9.19: Gaststätte schlägt Ladenöffnungsgesetz – Wann Spätis sonntags öffnen dürfen
- Unser Beitrag vom 28.1.20: Spätis dürfen sonntags öffnen soweit sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen
- rbb24-Bericht mit Philipp Schröder-Ringe vom 10.8.22 auf YouTube
- dazugehöriger rbb-Artikel: Warum einige Spätis sonntags öffnen dürfen – und es bei anderen illegal ist