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Instagram-Post von Rihanna macht das Schuh-Design nichtig.

 

 

Das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte 2022 ein von Puma eingetragenes Design für nichtig. Das auch zurecht, jedenfalls nach dem neuesten Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 06.03.2024 (Az. T-47/22).

Grund für die Schutzunfähigkeit des Schuhs ist ein Instagram Post. Rihanna hatte nämlich anlässlich ihrer Ernennung als Kreativdirektorin des deutschen Sportartikelherstellers im Jahr 2014 mehrere Bilder auf Instagram gepostet, auf denen sie obige weiße Puma Sneaker mit einer dicken schwarzen Sohle trug.

Genau dieses Design ließ Puma 2 Jahre später bei dem EUIPO eintragen. Auf Antrag eines niederländischen Konkurrenzunternehmens erklärte das EUIPO den Schutz des Designs jedoch für nichtig.

Designschutz

Grundsätzlich gilt im Designrecht: schutzfähig ist, was neu ist und Eigenart aufweist (Art. 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmusterverordnung). Neu ist das Design dann, wenn vor dem Anmeldetag beim zuständigen Amt kein identisches oder nur in unwesentlichen Elementen abweichendes Design vermarktet, ausgestellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit „offenbart“ worden ist. Dabei gilt eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist, in der der Entwerfer des Designs die Möglichkeit hat, sein Design der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass dies der „Neuheit“ dieses Design schadet.

 

Die „Offenbarung“

Reicht jedoch ein einfacher Post auf Instagram aus um den Designschutz zu versagen? Es kommt darauf an. Eindeutiger ist es vor allem, wenn es die Kreativdirektorin des Herstellers selbst ist, die das Design veröffentlicht. Auch das Argument von Puma, niemand habe sich 2014 für Rihannas Schuhe auf dem Foto interessiert, ändere laut EuG nichts daran. Nicht nur seien alle wesentlichen Merkmale des Designs (Abbildung oben) erkennbar gewesen, auch war die Sängerin bereits 2014 schon weltberühmt, sodass in jedem Fall großes Interesse seitens der Fans und Personen aus der Modebranche an den Schuhen bestanden habe, zumal das Foto am Tag der Unterzeichnung des Vertrages entstanden ist, durch den Rihanna Kreativdirektorin von Puma wurde.

Damit wurde nach Ansicht des Gerichts das ältere Geschmacksmuster im Dezember 2014 durch den Post von „badgalriri“ aka Rihanna offenbart. Das EUIPO habe das angemeldete Design daher zu Recht für nichtig erklärt.

 

Wer also seine Designs bereits vor Anmeldung beim EUIPO präsentieren will, sollte sich an die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist halten, selbst wenn man kein weltberühmter Star ist.