Kündigungsbuttons müssen ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ist die Kündigung erst nach einem Log-In im geschützten Benutzerbereich einer Webseite oder App möglich, kann daher ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegen. Dies hat nun das OLG Nürnberg (Urt. v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23) zuungunsten eines deutschen Nahverkehrsunternehmens festgestellt.
Was zuvor geschah
Das beklagte Nahverkehrsunternehmen bietet auf seiner Webseite und in einer eigenen App das D. ticket an. Möchten Kunden bei der Beklagten buchen, müssen sie sich erst ein Nutzerkonto erstellen und können dann ihr Ticket entweder als E-Ticket auf ihr Handy oder in Form einer Chipkarte erhalten.
Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, störte sich allerdings an der Nicht-Verfügbarkeit des Kündigungsbuttons bei den Angeboten der Beklagten und mahnte das Unternehmen im Mai 2023 ab. Weder auf der Webseite noch in der App, sei ein Kündigungsbutton vorhanden, ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB liege vor. Da die Beklagte sich nicht unterwarf, erhob der Verband eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG.
Das OLG Nürnberg und die vergessenen Passwörter
Die Angelegenheit wurde gleich vor dem OLG Nürnberg verhandelt. Seit der letztjährigen Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nicht mehr die Landgerichte für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG zuständig, sondern die Oberlandesgerichte.
Kern der Auseinandersetzung war die Frage ob eine Kündigungsmöglichkeit im geschützten Kundenbereich noch als „unmittelbar und leicht zugänglich“ anzusehen sei eingedenk des ohnehin notwendigen Logins zur ursprünglichen Buchung.
Das OLG führt hierzu aus, der § 312k Abs. 2 S. 4 BGB solle gewährleisten, dass eine Kündigung ebenso einfach abzugeben sei, wie der ursprüngliche Vertragsschluss. Im Wesentlichen bestehe Einigkeit darüber, dass eine Kündigung nicht erst die Anmeldung auf einem gesonderten Portal o.Ä. voraussetzen dürfe. Vereinzelt werde jedoch auch vertreten, dass ein Kündigungsbutton ggf. erst nach einem Login präsentiert werden dürfe. Nämlich dann, wenn dabei Dienste betroffen seien, die Nutzer ausschließlich eingeloggt nutzten, da sie somit ohnehin üblicherweise Benutzerdaten zur Hand hätten. Die Kündigung im Nutzerbereich bereite dann nicht weniger Mühe und Schwierigkeiten, als die auch nach § 312k Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB geforderte eindeutige Bezeichnung des zu kündigenden Vertrags. Kurz – wenn man sich ohnehin einloggen muss um einen Dienst zu benutzen, ist die Kündigung dieses Dienstes für Kunden im Kundenbereich womöglich sogar günstiger gelegen als anderswo.
Der Beklagten half dies jedoch nicht. Das Gericht stellte fest, dass für das Handyticket und insbesondere auch für die Chipkarte ein ständiger Login gerade nicht erforderlich sei. Kunden hätten damit keinen Anlass ihre Nutzerkonten regelmäßig aufzurufen. Damit bestehe die Gefahr, dass Kunden ihre Passwörter vergäßen und ggf. erst einen „Prozess des Zurücksetzens“ durchlaufen müsse. Außerdem könnten die Kunden gar nicht erkennen, dass ihnen eine einfache Kündigungsmöglichkeit offenstehe, da sie eben nicht eingeloggt seien.
Fazit
Nach den Ausführungen des Gerichts, müsse die Beklagte eine Kündigungsmöglichkeit jedenfalls dort vorhalten, wo ein Vertragsschluss möglich sei. Eine Kündigungsmöglichkeit erst im geschützten Kundenbereich genüge dem nicht.
Zugleich zeigt diese Entscheidung aber auch, dass dies nicht für jeden Dienst gleichermaßen gilt. Wird für die Benutzung eines Dienstes stets ein Login verlangt, könnte auch der Kündigungsbutton hinter einer Anmeldeschranke zulässig sein. Andererseits wird sich die Gefahr einer gerichtlichen Überprüfung dieser Erkenntnis für viele Unternehmen kaum lohnen, könnten sie doch auch gleich eine Kündigungsmöglichkeit ohne Login zur Verfügung stellen.