Wir haben für Sie alle Coronahilfen zusammengefasst. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.
Novemberhilfe |
Dezemberhilfe
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Überbrückungshilfe II |
Überbrückungshilfe III |
Neustarthilfe |
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Antragsfrist |
Bis zum 30.04.2021 möglich | Bis zum 30.04.2021 möglich | Bis zum 31.03.2021 möglich | Noch ausstehend. | Noch ausstehend. |
Antragsstellung |
Ausschließlich über prüfende Dritte | Ausschließlich über prüfende Dritte | Grundsätzlich durch prüfende Dritte; Ausnahme bei Soloselbstständigen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro. Diese können einen Direktantrag stellen | Grundsätzlich durch prüfende Dritte; Ausnahme bei Soloselbstständigen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro. Diese können einen Direktantrag stellen | Direktantrag |
Antragsberechtigung |
Direktbetroffene; Indirekt Betroffene, Mittelbar Betroffene; Verbundene Unternehmen, Mischbetriebe, Soloselbstständige | Direktbetroffene; Indirekt Betroffene, Mittelbar Betroffene; Verbundene Unternehmen, Mischbetriebe, Soloselbstständige | Unternehmen, Soloselbstständige, die:
Entweder Umsatzeinbrüche von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten ODER Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. |
Zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit – Unternehmen muss in einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mind. 30% zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
2. Möglichkeit Unternehmen müssen während November 2020 bis Juni 2021 Verluste im Vergleich zum selbigen Zeitraum 2019 vorweisen können. Alternativ kann die Antragsstellung auch nur auf einzelne Monate erfolgen, sofern die Überbrückungshilfe nur für diese Monate in Anspruch genommen wird. |
Soloselbstständige, die im Rahmen von Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen. |
Förderzeitraum |
02. November – 30. November 2020. Innerhalb des zweiten bundesweiten Lockdowns. | 01. Dezember. 2020 – 31. Dezember 2020. Innerhalb des zweiten bundesweiten Lockdowns. | September – Dezember 2020 | Januar – Juni 2021 | Jahr 2020 |
Förderung/Förderungshöhe |
75% des Vergleichsumsatzes, anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Antragsberechtigter tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war. Vergleichsumsatz grundsätzlich November 2019. | 75% des Vergleichsumsatzes, anteilig für jeden Tag im Dezember 2020 berechnet, an dem ein Antragsberechtigter tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war. Vergleichsumsatz grundsätzlich Dezember 2019. | Gefördert werden grundsätzlich Fixkosten. Für mehr Details vergleiche FAQ Bund 2.4
Höhe der Förderung bemisst sich nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen der Fördermonate. Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von:
90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent |
Gefördert werden Fixkosten Für eine detaillierte Auflistung vergleiche FAQ Bund 2.14.
Förderungshöhe aber gedeckeckelt durch Verluste (ungedeckte Fixkostenim Zeitraum 1.9.2020 bis 31.12.2020.
70% des Verlustes bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR 90% des Verlustes bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von weniger 10 Mio. EUR |
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50% des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Um den Referenzumsatz zu bestimmen, wird der durchschnittliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt(Referenzmonatsumsatz). |
Besonderheiten |
Für Gastronomiebetriebe wird die Umsatzerstattung auf 75% im Vergleichszeitraum 2019 nur für Inhausverkäufe begrenzt. Außerhausverkäufe, die unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen, werden nicht mitberücksichtigt. Im Gegenzug Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen | Für Gastronomiebetriebe wird die Umsatzerstattung auf 75% im Vergleichszeitraum 2019 nur für Inhausverkäufe begrenzt. Außerhausverkäufe, die unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen, werden nicht mitberücksichtigt. Im Gegenzug Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen | |||
Beihilferecht |
Wahlrecht zwischen Kleinbeihilferegelung oder Fixkostenhilfe. Zudem De-minimis-Verordnung. | Wahlrecht zwischen Kleinbeihilferegelung oder Fixkostenhilfe. Zudem De-minimis-Verordnung. | Wahlrecht zwischen Kleinbeihilferegelung oder Fixkostenhilfe | Wahlrecht zwischen Kleinbeihilferegelung oder Fixkostenhilfe. Zudem De-minimis-Verordnung. | Wahlrecht zwischen Kleinbeihilferegelung oder Fixkostenhilfe. Zudem De-minimis-Verordnung. |