IDO darf keine Vertragsstrafe fordern
Das LG Trier hat mit Urteil vom 14.3.2025 - 7 HK O 50/23, das von HÄRTING Rechtsanwälte erstritten wurde, entschieden, dass eine vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) erwirkte Unterlassungserklärung wirksam wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden durfte. Ausnahmsweise entfalte diese Kündigung auch Rückwirkung auf eine bereits geltend gemachte, aber noch nicht gezahlte Vertragsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass der IDO keine Vertragsstrafen fordern darf, weil ihm die Abmahnbefugnis fehle, solange er nicht in die Liste Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz eingetragen ist.
